Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Gnuͤge zu leisten, so hat ein solcher junger Mann, im Falle der von dem Kriegsministerium zu er- 
theilenden Genehmigung, die 8 58 bestimmte Einstandssumme einzuzahlen. 
Bei der Rekrutirung desjenigen Jahres, in welchem derselbe das 20ste Lebensjahr zurücklegt, 
wird für ihn geloost und, wenn das Loos ihn zur Einstellung bestimmt, ein Einsteher für ihn ange- 
nommen, im entgegengesetzten Falle aber das Einstandsquantum zum Stellvertretungsfonds gezogen. 
s62. Das Kriegsministerium wird in Friedenszeiten gegen Erlegung der § 58 gedachten 
Summe die erforderlichen Einsteher ermitteln und werden solche zunächst aus der Classe derjenigen 
Unteroffiziere und Gemeinen genommen, welche ihre sechsjährige Dienstzeit in der activen Armee ent- 
weder schon beendigt haben, oder mit Ablaufe des Jahres beendigen und als Einsteher fortzudienen 
wünschen. Nur wenn die Zahl derselben nicht ausreichen sollte, werden andere zum Militärdienste 
geeignete Subjecte angenommen und es können dabei insbesondere Kriegsreservemannschaften Berück- 
sichtigung finden, welche ihre dreijährige Dienstzeit als solche beendigt haben, oder mit dem Ablaufe 
des Jahres beendigen und sich dazu melden. 
8 63. Wenn ein Einsteher wegen Untüchtigkeit oder des nach § 5b eintretenden Grundes der 
Unentbehrlichkeit oder wegen Unwürdigkeit entlassen werden muß, soll demselben die Einstandssumme 
auf die Zeit des von ihm wirklich geleisteten Dienstes ausgezahlt, der Rest aber zu dem Stellver- 
tretungsfonds gezogen werden. 
§64. Wenn ein Soldat, während er als Stellvertreter dient, wegen einer Anstellung im öffent- 
lichen Dienste entlassen wird, so gebührt ihm von der für ihn deponirten Einstandssumme soviel, 
als er bis mit dem Tage, an welchem er seine Entlassung erhält, verdient hat. 
Wird ihm dagegen seine Entlassung aus einem der § 58 erwähnten Gründe bewilligt, so hat 
derselbe auf die für ihn deponirte Einstandssumme keinen Anspruch, wenn er innerhalb der ersten 
drei Jahre seiner Dienstzeit austritt; tritt er aber nach Ablauf der ersten drei Jahre aus, so hat er 
auf die Hälfte derselben Anspruch zu machen. 
Der in jedem der vorgedachten Fälle von der Einstandssumme inne zu lassende Theil fließt in 
den Stellvertretungsfonds. 
§ 65. Durch die Desertion macht der Einsteher sich jedes Anspruchs auf die Einstandssumme 
verlustig und soll diese ganz zu besagtem Fonds gezogen werden. 
§ 66. Der Stellvertretungsfonds ist einzig und allein zu Verschaffung von Einstehern bestimmt. 
Die Verwendung der in denselben flietzenden Gelder, sowie die Namen der Einsteller und Einsteher 
und die für letztere deponirten Einstandssummen sollen nach jeder Aushebung öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
Die bei diesem Fonds sich etwa ergebenden Ueberschüsse sollen, soweit dieß ohne Benachtheilig- 
ung des Fonds selbst geschehen kann, bei jeder Rekrutirung zu Einstellung von Stellvertretern, welche 
von der Gesammtzahl der auszuhebenden Mannschaft abzurechnen sind, verwendet werden. (Vergl. 
jedoch & 5 sub C.) 
§ 67. In Kriegszeiten findet, weil während derselben ausgediente Soldaten nicht entlassen wer- 
den, statt der § 58 erwähnten Art der Stellvertretung die Stellvertretung mittelst gegenseitiger freier 
Uebereinkunft sowohl für die Mannschaften der activen Armee, als für die der Kriegs= und Dienst- 
reserve Statt. Es sollen jedoch auch dann beim Kriegsministerium geeignete Veranstaltungen getroffen 
werden, um, soweit möglich, für erstere die gesuchten Stellvertreter zu verschaffen. 
Für die der freien Uebereinkunft überlassene Stellvertretung im Kriege werden nachstehende Be- 
stimmungen festgesetzt: 
A. Von dem Stellvertreter werden folgende Eigenschaften verlangt. Er muß 
a) Staatsangehöriger, 
b) völlig diensttüchtig, sowie 
I) nicht unter 20, und nicht über 30 Jahr alt sein; Leute, welche vorher im Militär dienten, 
konnen angenommen werden, wenn sie noch nicht über 36 Jahr alt und ehrenvoll entlassen 
worden sind.
	        
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