Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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zur Einstandsgelderzahlung (§ 18), jedoch ohne Loosziehung, tritt ein, wenn ein Ausgetretener bei 
seiner Wiedererlangung zwar tüchtig und fähig, jedoch unwürdig zum Dienste befunden wird. 
§ 79. Wenn ein Militärpflichtiger im Aushebungstermine vor der Rekrutirungscommission sich 
gestellt hat, und von derselben mit der Verpflichtung zur Loosziehung wieder entlassen worden ist, 
in dem Loosziehungstermine aber nicht erscheint, oder überhaupt der Loosziehung sich entzieht, so hat 
für denselben ebenso, wie für jeden zur Loosung ausgesetzten Abwesenden ein Mitglied der Commission 
zu loosen. 
§ 80. Nach beendigter Rekrutirung sind wegen der nicht erschienenen und als strafbare Ab- 
wesende zu betrachtenden Militärpflichtigen von den Amtshauptmannschaften Erörterungen anzustellen. 
Zeigt es sich in Folge derselben, daß sie in einem anderen Rekrutirungsbezirke ihrer Militär- 
pflicht nicht Gnüge geleistet haben und ist ihr Aufenthaltsort bekannt, so sind sie, wenn sie sich im 
Inlande befinden, mittelst sofortiger Requisition einzuziehen. Befinden sie sich im Auslande und 
zwar in einem Staate, welcher in der durch das Mandat vom 19ten März 1831 publicirten Cartel- 
cenention begriffen ist, oder mit welchem eine dergleichen Convention besteht, so sind sie daselbst zu 
reclamiren. 
#8# 1.Bleibt jedoch der Aufenthalt solcher Mannschaften unbekannt, so sind selbige mittelst 
öffentlicher Blätter der hiesigen und benachbarten Lande, unter Einräumung einer doppelten Sachsischen 
Frist, Seiten der Kreisdirectionen zur persönlichen Gestellung unter der Verwarnung vorzuladen, 
daß sie außerdem nach Ablauf dieser Frist als Ausgetretene werden betrachtet und hinsichtlich ihres 
Vermögens den Deserteurs gleichgeachtet werden. 
§ 82. Jeder Militärpflichtige, welcher seinen Körper verstümmelt oder ein Verbrechen begangen 
hat, soll, wenn im Laufe der deshalb anzustellenden Untersuchung sich ergiebt, daß er dadurch sich 
dem Kriegsdienste zu entziehen beabsichtigte und derselbe zu diesem Dienste noch tüchtig und würdig 
befunden wird, zu einer doppelten Dienstzeit in der activen Armee und dreijähriger Verpflicht- 
ung zur Kriegsreserve eingestellt werden. 
§ 83. Wird dagegen ein solcher Mann zum Militärdienste untüchtig befunden, so soll derselbe 
nach den Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs Art. 144, dafern er schon vor der Verstümmelung 
untüchtig gewesen ist, mit Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Monaten, war er aber 
vorher tüchtig, oder wird er für unwürdig erachtet, mit Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre be- 
legt werden, und in den beiden letzten Fällen außerdem noch die zu Verschaffung eines Stellvertreters 
gesetzlich bestimmte Einstandssumme zu entrichten verbunden sein. Bei Unvermögen tritt die § 18 
enthaltene Bestimmung ein. 
# 84. Sollte bei der angestellten Untersuchung der Ausgetretene sich vollständig zu rechtfertigen 
vermögen, so ist derselbe zur Anmeldung und Gestellung bei der nächsten Rekrutirung verbindlich zu 
machen, bis dahin aber der in den §§# 73 und 74 geordneten Controle zu unterwerfen. 
§85. Erklärt er sich aber seine Militärpflicht sofort erfüllen zu wollen, so ist derselbe zur ärzt- 
lichen Untersuchung ans Militär abzugeben und, wenn er diensttüchtig befunden wird, zur gesetzlichen 
Dienstzeit einzustellen. 
§# 86. Ausgetretene (§ 77) sollen hinsichtlich ihres Vermögens nach Verfluß eines Jahres von 
dem Tage an gerechnet, wo sie sich zur Aushebung persönlich hätten stellen sollen, den Deserteurs 
gleich behandelt werden. 
§ 87. Jeder Militärpflichtige, welcher irgend Jemand in der Absicht, vom Kriegsdienste befreit 
zu bleiben, durch Bestechung, oder zu Ausstellung falscher Zeugnisse, oder sonst für sich zu gewinnen 
gesucht hat, soll, wenn diese Absicht auch nicht erreicht worden und derselbe zum Dienste tüchtig ist, 
ohne Weiteres zu neunjähriger Dienstzeit in der activen Armee und dreijähriger Kriegsreserve- 
pflicht eingestellt, wenn er jedoch untüchtig befunden wird, mit vier Wochen Gefängniß oder Hand- 
arbeit bestraft werden. 
§. .Kein junger Mann soll, bevor er nicht nachgewiesen hat, daß er in Bezug auf seine Mi- 
litärpflicht den Vorschriften dieses Gesetzes Gnüge geleistet hat, in Staats= oder Hofdienste aufge- 
nommen werden.
	        
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