Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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b) dieselben erhalten, statt der bisherigen Personen= und Gewerbesteuerbefreiung, eine nach 
dem Ermessen des Kriegsministeriums zu bestimmende, bis zu 20 Thlr. — — ansteigende 
Gratification. 
§ 107. Ueberdieß haben auch noch die beim Erscheinen dieses Gesetzes bereits verabschiedeten, 
oder noch dienenden Mannschaften Anspruch auf die § 106 sub a angeführten Vortheile und Be- 
günstigungen, wenn sie während ihrer gesetzlichen Dienstzeit entweder einem Feldzuge beigewohnt 
haben, oder zu Unteroffizieren avancirt sind. Auch sollen dieselben nach erfolgter freiwilliger Dienst- 
verlängerung über die gesetzliche Zeit, wenn sie bereits 16 Jahre lang, jedoch nicht als Stellvertreter, 
in der Armee gedient haben, auf ihr Ansuchen das Bürger= und Meisterrecht unentgeldlich, aber 
nur an dem Wohnorte, welchen sie nach ihrer Entlassung gewählt haben, erhalten. 
Die Fertigung eines Meisterstücks liegt ihnen jedoch ebenfalls ob. 
Nächstdem genießen diese Mannschaften nach 16jähriger Dienstzeit, so lange sie unangesessen 
sind, auch noch die Befreiung von allen persönlichen Communalleistungen, sowie in der Oberlausitz 
von den Hausgenossendiensten, sofern erstere nicht außerordentliche Leistungen oder Anlagen sind. 
Außerdem sollen den in diesem § erwähnten Mannschaften die von ihnen zu entrichtenden Per- 
sonal= und Gewerbesteuerbeiträge, jedoch nur bis zu den zeitherigen und, in Betreff der bisher ge- 
nossenen Befreiungen von den Nahrungsquatembern, nach einem, in Verhältniß zu anderen gleich- 
artigen Gewerbsgenossen auszumittelnden Betrage zurückerstattet und selbige, wenn zugleich die 8 106 
ausgesprochene Bedingung eintritt, statt vorstehender Wiedererstattung die § 106 Ssub b bestimmte 
Gratification gewährt erhalten. 
6 108. Einsteher, wenn selbige nicht, ehe sie sich für einen Anderen einstellten, ihre eigne ge- 
setzliche Dienstzeit in der activen Armee ausdienten, haben auf die § 104 aufgeführten Befreiungen 
keinen Anspruch. 
Zwölftes Capitel. 
Schlußbestimmungen. 
§ 109. Alle Dienstgeschäfte in Rekrutirungsangelegenheiten sind unentgeldlich zu besorgen und 
alle wegen in Anspruch genommener Befreiung erforderlichen amtlichen Zeugnisse stempelsteuer= und 
kostenfrei zu ertheilen. 
§ 110. Das Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht vom 26sten October 1834 wird hiermit 
aufgehoben. Es sind jedoch den Bestimmungen desselben diejenigen Mannschaften noch unterworfen 
und danach zu behandeln, welche bei dem Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes bereits in der Kriegs- 
reserve stehen. 
111. Unser Kriegsministerium ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den isten August 1846. # 
Friedrich August. 
Gustav von Nostitz-Wallwitz. 
 
	        
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