Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Die Einstellung der Dienstreserve in die Armee erfolgt in Gemäßheit von § 35 des Gesetzes vom 
Isten August 1846 nach Altersclassen in der Reihefolge, welche der Tag der Geburt an die Hand 
giebt. Bei Gleichheit des Alters entscheidet das Loos. 
s 16. Die Verpflichtung zur Dienstreserve dauert drei Jahre. 
§ 17. Während der Dauer dieser Verpflichtung sind die Mannschaften derselben unter Controle 
zu halten und haben sich in jedem der ersten beiden Jahre während der Rekrutirung vor der Bezirks- 
Rekrutirungscommisston an dem von derselben bestimmten Tage und Orte zur anderweiten Unter- 
suchung ihrer Fähigkeit zum Militärdienste unter Vorzeigung ihrer Geburts= oder Gestellscheine per- 
sönlich zu stellen. « 
Die dabei untüchtig Befundenen werden ihrer Militärpflicht entlassen, die anderweit für minder— 
tüchtig Erklärten zu dem § 15 a angegebenen Zwecke ferner unter Controle behalten, die tüchtig und 
maaßgerecht Befundenen endlich zu der § 15b bezeichneten Ergänzung und Ersatzleistung ausgesetzt 
und deshalb ebenfalls unter Controle gestellt. 
§ 18. Die Mannschaften aus den Altersclassen der Jahre 1847, 1846, 1845, 1844 und 1843, 
welche gegenwärtig noch zur Dienstreserve gehören, haben sich ebenfalls einer anderweiten Unter- 
suchung ihrer Diensttüchtigkeit zu unterwerfen und hierzu auf ergangene öffentliche Aufforderung bei 
Vermeidung der für den Unterlassungsfall im hten Capitel des Gesetzes angedrohten Strafen vor der 
Bezirks-Rekrutirungscommission an dem von derselben bestimmten Tage und Orte zu stellen. Die 
in Folge dieser Untersuchung zum Militärdienste untüchtig Befundenen werden ihrer Militärpflicht 
entlassen, die für mindertüchtig Erklärten dagegen der nach § 15 a zu bildenden Dienstreserve, die 
Tüchtigen der Kriegsreserve auf die Dauer ihrer Reservepflicht zugetheilt. 
§ 19. Es bleibt die bisherige Anmeldungsverpflichtung der zur Dienstreserve (§ 15 a) versetzten 
minder Tüchtigen unverändert, die der Kriegsreserve zugetheilten Mannschaften sind dagegen zuvörderst 
für den Dienst der Truppen zu Fuß einzuüben und erst nach dessen Erfolge der Kriegsreserve einzu- 
verleiben und haben dann mit selbiger gleiche Verpflichtungen. 
§ 20. Die in §§ 87 und 90 des Gesetzes angedrohten Gefängniß= und Handarbeitsstrafen 
werden hiermit aufgehoben und treten dafür die in § 317 des Criminalgesetzbuchs enthaltenen Straf- 
bestimmungen ein. 
§ 21. Während des Kriegszustandes findet eine Entlassung aus dem § 5b des Gesetzes an- 
gegebenen Grunde weder bei der activen Armee, noch bei der Kriegs= und Dienstreserve Statt. Im 
Frieden kann selbige nur bei der ersten Abtheilung der activen Armee eintreten. Mannschaften dieser 
Abtheilung, deren Familien in die § 5b des Gesetzes bezeichnete Lage kommen, sind in die zweite 
Abtheilung zu versetzen. 
§J# 22. Alle den vorstehend enthaltenen Bestimmungen entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes 
vom 1sten August 1846 werden hiermit aufgehoben. 
Unser Ministerium des Kriegs ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den hten November 1848. 
Friedrich August. 
Carl Friedrich August Treusch von Buttlar. 
 
	        
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