Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

  
Geset-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
148 Stück vom Jahre 1852. 
    
e 55) Verordnung, 
die Ausführung des Schlachtsteuer= und Fleisch-Uebergangsabgabe-Gesetzes 
vom 25sten Mai 1852 betreffend; 
vom 29sten Mai 1852. 
Zu Ausführung des die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von zollvereins- 
ländischem Fleischwerke betreffenden Gesetzes vom 25sten Mai 1852 wird hiermit Folgendes 
verordnet: 
I. Schlacht- 
§ 1. Ein Jeder, welcher nach § 2 des gedachten Gesetzes zu Erlegung der Schlachtsteuer Schuach 
verbunden ist, hat die dießfallsige Anmeldung noch vor der Tödtung eines Schlachtstücks bei rl meldung 
der betreffenden Erhebungsstelle (vergl. unten § 47) zu bewirken. er Schlacht- 
stücke. 
d§#2. Diese Meldung besteht in richtiger, vollständiger und beziehendlich tarifgemäßer 
Angabe: 
a) des Namens des Steuerpflichtigen, oder, wo ein Zusammenschlachten von Seiten 
mehrerer Theilhaber stattfindet, der Namen sämmtlicher Theilnehmer; 
b) der Viehgattung und der Anzahl der Schlachtstücke; 
C) bes Tags, an welchem und der Vor= oder Nachmittagsstunde, von welcher an geschlach- 
tet werden soll, (vergl. unten 9 21) sowie des Zeitpunkts, zu welchem das angemeldete 
Stück im ausgeschlachteten Zustande beziehendlich zur Verwiegung bereit liegen wird; 
(vergl. § 4) 
d) derjenigen Umstände, von welchen die Entrichtung der für das Bank= oder für das 
Hausschlachten geordneten Steuersätze abhängig ist, (z. B. beabsichtigter Verkauf des 
Fleischwerks, Betrieb der Gast= und Speisewirthschaft, Hausverbrauch rc.); endlich 
e) der dem betreffenden Steuersatze zum Grunde liegenden Gewichtsgrenze, in dem § 3 
vorausgesetzten Falle. 
63. Bei Anmeldung von Schlachtstücken, für welche verschiedene, von dem Gewichts- 
betrage abhängige Tartfsätze bestehen, liegt dem Steuerpflichtigen nach § 4 des Gesetzes ob, 
1852. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.