Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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sonen angemeldet worden sind, bei Ochsen mehr als 432 Pfund, bei den übrigen Gattungen 
des Rindviehes Tarif A 3 mehr als 216 Pfund, 
so hat der Abgabepflichtige, nach § 3 d des Steuerstrafgesetzes vom áten April 1838, 
die Strafe der Gefällehinterziehung verwirkt und es ist deshalb das Strafverfahren wider 
denselben einzuleiten. 
#23. Den nachwiegenden Steuerbeamten liegt ob, die Ergebnisse der Nachverwiegung 
sorgfältig in die bei dem Schlachtscheine befindliche Gewichtsbescheinigung einzutragen und 
letztere, in der § 4 vorgezeichneten Maaße vollzogen, sofort an die Ortsschlachtsteuerein- 
nahme, Falls aber eine strafbare Gewichtsdifferenz gefunden worden sein sollte, mit Anzeige 
alsbald auf dem geordneten Dienstwege an das Bezirks-Hauptsteuer= oder Zollamt zu be- 
fördern. 
Letztere Verpflichtung liegt im Falle der Verwiegung in Gegenwart zweier Zeugen dem 
Schlachtsteuereinnehmer ob. 
DIsbeueranh #6 24. Ein Jeder, welcher das Viehschlachten gewerbmäßig betreiben will, ist verbunden, 
Schlachträume die Zahl und Lage seiner Schlacht= und sonstigen, zur Aufbewahrung des Fleischwerks dienen- 
4 den Räume, soweit es nicht schon geschehen ist, mittels doppelten, nach dem Muster D einzu- 
- richtenden Verzeichnisses, von welchem ihm zwei Exemplare zu diesem Behufe durch die Schlacht— 
steuereinnahme seines Orts unentgeldlich ausgehändigt werden, vor dem wirklichen Be— 
ginne des Gewerbebetriebs bei dem Hauptsteuer- oder Zollamte des Bezirks zu melden und 
diesem Verzeichnisse ein obrigkeitliches Zeugniß, daß er zum Gewerbebetriebe befugt sei, 
beizulegen. 
In gleicher Weise ist jede mit diesen Gewerbslocalen künftig vorzunehmende Veränderung 
dem Hauptamte anzuzeigen. 
8 25. Die Betreibung des Gewerbes und die Aufbewahrung des Fleischwerks ist dem 
Steuerpflichtigen bei Vermeidung der in dem Steuerstrafgesetze vom 4ten April 1838, 88 16 
und 18 angedrohten Strafen nur in den solchergestalt angezeigten, fortwährend unter steuer- 
amtlicher Aufsicht stehenden Räumen gestattet. 
#J26. An Orten, wo sich Schlachthöfe (Kuttelhöfe) befinden, sind die Aufseher der- 
selben (Kuttler) oder, in deren Ermangelung, die Obermeister der Fleischerinnung daselbst, 
verbunden, die in dergleichen Anstalten zum Gewerbebetriebe bestimmten Räume, mittels des, 
8 24 gedachten doppelten Verzeichnisses, dem Hauptsteuer= oder Zollamte anzumelden. 
Die steueramtliche Aufsicht erstreckt sich demnach auch über die angemeldeten Schlachträume 
in den Kuttelhöfen. 
#27. Ein Eremplar des eingereichten Verzeichnisses ist, nachdem es vom Haupt- 
steuer= oder Zollamte auf den Grund amtlicher Besichtigung der angemeldeten Betriebsräume 
mit dem Visa versehen und abgestempelt worden, dem Aussteller zurückzugeben und von letzte-
	        
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