Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Unrichtige Waagen oder Gewichte sind von den Steuerbeamten ohne Weiteres wegzu- 
nehmen und der Polizeibehörde mit einer mündlichen oder schriftlichen Anzeige zur weiteren 
Verfügung zu übergeben. 
II. Fleischver- & 40. Jeder, der Fleisch oder Fleischwaaren, ingleichen Speck, Schmeer, Fett oder 
kitersn ee Kleinodien von im Tarife unter B verzeichnetem Schlachtviehe, soweit letzteres der hierländischen 
abgabe. Schlachtsteuer unterliegt, aus anderen Zollvereinsstaaten nach Sachsen einführt, ist verbunden, 
1) Anmeldung. sofort nach der Ankunft des Fleischwerks am Bestimmungsorte sich bei der Schlachtsteuerein- 
P es eunger nahme daselbst zu melden, derselben die Abstammung, Gattung und Gewichtsbetrag des 
Fleischwerks, steuerbaren Gegenstandes anzuzeigen und letztern zur Revision vorzulegen. 
Dieselbe Verpflichtung trifft die Postverwaltung, sowie die Verwaltung der Staats= und 
Privat-Eisenbahnen hinsichtlich des mit den Staatsposten oder auf den Eisenbahnen eingehen- 
den Fleischwerks. 
b) 5 # 41. Um dem durch das Königreich Sachsen transitirenden vereinsländischen Fleischwerke 
P dvie Uebergangssteuerfreiheit auch ferner zu sichern, werden die nöthigen Controlemgaßregeln, 
insoweit dieß noch erforderlich, im Verordnungswege getroffen werden. 
& 42. Bevor den in § 40 ertheilten Vorschriften Guüge geleistet ist, darf weder die 
Verpackung geöffnet oder verändert, noch von dem in unverpacktem Zustande eingebrachten 
Fleischwerke etwas verkauft oder verbraucht werden. 
# 43. Der in § 33 angeordneten Transportcontrole sind zwar die Einbringer zollver- 
einsländischen Fleischwerks nicht unterworfen; sie haben jedoch dem Steueraufsichtspersonale, 
auf Nachfrage, über Ursprungs= und Bestimmungsort des von ihnen transportirten Fleisch- 
werks gnügende Auskunft zu ertheilen und bleibt ihnen daher überlassen, sich entweder vor 
dem Betreten des diesseitigen Staatsgebiets mit einer über die nurgedachten Punkte Aufschluß 
gebenden obrigkeitlichen oder mindestens ortsgerichtlichen Ursprungsbescheinigung zu versehen, 
oder das von ihnen transportirte Fleischwerk sofort bei der Schlachtsteuereinnahme des ersten, 
im Inlande betretenen Orts mit der Verbrauchsabgabe zu verrechten und die solchenfalls em- 
pfangene Quittung als ferneren Transportausweis zu benutzen. 
2) Zahlungs- 
zeit cuer— 8 44. Die Abgabe selbst ist unmittelbar nach erfolgter Meldung und Revision an die 
* Schlachtsteuereinnahme abzuführen und dem Steuerpflichtigen Quittung nach dem Muster F 
— darüber zu ertheilen. 
8) uns 8 45. Die amtliche Revision des zur Versteuerung angemeldeten Fleischwerks be— 
schränkt sich auf die Gewichtsermittelung des letztern. 
Wenn sich der steuerbare Gegenstand in einer Verpackung befindet, so ist, dafern der In- 
halt der letzteren lediglich in übergangssteuerpflichtigem Fleischwerke besteht, nicht gestattet, die- 
selbe bei der Versteuerung vom Gewichtsbetrage in Abzug zu bringen; sind jedoch noch andere
	        
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