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Artikel damit verpackt, so kann der Einbringer auf Nettogewichtsermittelung des steuerpflich-
tigen Fleischwerks antragen. Dagegen soll aber auch bei frischem Fleischwerke in verpacktem
Zustande ein etwaiges Uebergewicht von fünf vom Hundert und darunter nicht weiter berück-
sichtigt werden.
& 46. Die Vorräthe derjenigen Personen, welche regelmäßig mit fremdem Fleisch- 4) Haus-
werke Handel treiben, können, gleich den Fleischgewölben und Verkaufsläden der Bankfleischer, suchungen.
von Zeit zu Zeit, namentlich im Falle entstandenen Verdachts einer Abgabeverkürzung, durch
die Steuerbeamten untersucht werden.
47. Die Erhebung der Schlachtsteuer und Fleischübergangsabgabe erfolgt an den III. Erhebung
Orten, wo sich ein Steuer= oder Zollamt befindet, durch letzteres. der Abgaben.
In den übrigen Ortschaften, sowie da, wo sich nach administrativem Ermessen das Be- 1) giirbunge
dürfniß zeigt, werden besondere Schlachtsteuereinnehmer bestellt. «
§48.DieDienststundenbeidenHaupt-undNebenämternsindbereitsinderBrannt-2)DienststUU-
weinsteuerverordnung vom 4ten December 1833 § 90 und in der Biersteuerverordnung den.
von demselben Tage und Jahre § 53 bestimmt worden, und es haben sich die bei diesen Aem—
tern angestellten Beamten eben so, wie die Steuerpflichtigen, auch rücksichtlich der Schlachtsteuer
und Fleischübergangsabgabe hiernach zu richten.
Dagegen haben sich die im zweiten Absatze des § 47 gegenwärtiger Verordnung gedach-
ten Schlachtsteuereinnehmer nur in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr und, mit gänz-
licher Ausnahme der Sonn= und Feiertage, den vorkommenden Dienstgeschäften und Abfer-
tigungen der Steuerpflichtigen zu unterziehen.
§ 49. Den Steuerbeamten liegt ob, sich gegen Abgabepflichtige und Personen, mit 3) Verhalten
welchen sie in dienstliche Berührung kommen, bescheiden und anständig zu benehmen und in gen winn
dieser Beziehung zu gegründeten Beschwerden keine Veranlassung zu geben, sowie jede Ueber= pflichtige.
schreitung ihrer Amtsbefugnisse streng zu vermeiden.
Dagegen versieht man sich zu den Steuerpflichtigen, daß auch sie ein anständiges Beneh-
men gegen die Beamten beobachten werden.
8 50. Alles steuerbare Vieh, dessen Tödtung nach Eintritt des neuen Schlachtsteuer= IV. Ueber-
tarifs, also am 1sten Juli 1852 oder später erfolgt, ist auch dann nach diesem Tarife zu ver- gangöbestun-
steuern, wenn die Anmeldung und die Lösung des Schlachtscheins noch im Juni dieses Jahres 8.
bewirkt worden ist.
8 51. Vonm ssten Juli 1852 ab sind aufgehoben: V. Aufgeho-
a) die Verordnung, die Schlachtsteuer betreffend, vom äten October 1834 (Seite bene Vorschr-
218 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1834),
b) die Verordnung, die Verbrauchsabgabe vom vereinsländischen, im Einzelnen ein-
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