Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(157) 
A. Muster zu einem Schlachtscheine 
für Bankschlächter, Gast- und Speisewirthe, sowie für Zusammenschlachtende. 
  
□ S 
— 
Voxzeiger dieses Scheines, m Baukschlächten Jobann Gack tnfte von hier 
meldet heute bei unterzeichneter Einnahmestelle nachfolgende Viehstücken zur Ver- 
steuerung nach den Banksätzen an: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. 23. 4. 5.6.. 8. 2 
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decla— Monat Beginn Stunde, zu welcher die 
B cla— die Steuer der angemeldeten Viehstücke 
enennung rirtes 1 und Schl . 
ist entrichtet schlachtzeit. im ausgesch achteten Zu- 
der Ge- mit: 9 - stande bereit liegen sollen. Schlachtraum. 
" wicht. der Vor- 1 Nach- . 
Schlachtstücke. Schlach- „ 
ung mittags. Vor- Nach- 
v olle,hlr.M.]V. hr. Uhr. mittags. 
14 eiet SOchsen 720 — — Gunmnetbhrern 
4% *m 
2 Schwein — HEIEII [ cW 2 n 
+4 1% ( Lüälhen sel D 5 1 
Summa 8 
  
  
Benennung der Mitschlachtenden: ver dem Dechsen dic WBankschlächter Gluuß Seib Uumt 
Friediich Kuchser alllter, en nach einem Atertheil, 
Die Schlachtung erfolgt, laut der Anmeldung des Steuerpflichtigen, durch hn selbn 
Leipzig, den mamninsten Fanna: Eintausend achthundert zwer und fünfzig. 
Die Schlachtsteuer-Einnahme. 
Richter, Ginnehmel. 
  
» Nach 8 19 der Schlachtsteuerverordnung vom 29sten Mai 1852 ist vorliegender Schein vom 
Inhaber mindestens ein Jahr lang, von Zeit der Ausstellung an gerechnet, aufzubewahren, insofern 
er nicht schon während dieses Zeitraums durch einen sich deshalb einfindenden Steueraufsichtsbeamten 
abgefordert wird; niemals aber darf der Schein an denjenigen Einnehmer zurückgegeben werden, welcher 
denselben auszustellen gehabt oder ausgestellt hat.
	        
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