Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

— 
B. Muster zu einem Schlachtscheine 
für 
diejenigen, welche zum eignen Hausverbrauch schlachten. 
(Blaues Papier.) 
L. S. 6 
  
Worzeiger dieses Scheines, ----- 
meldet heute bei unterzeichneter Einnahmestelle zur Versteuerung für den Hausver- 
brauch an: 
Schlachtsteuerbetrag: Thlr. Ngr. ff. 
  
S8a. Thlr. Ngr. Pf. 
Dem Obengenannten wird hiemit gestattet, vorbemerkte Süc an dem hierzu 
bestimmten Tage, den mittags von Uhr 
an, zu schlachten. 
Die Schlachtung erfolgt, laut der Anmeldung des Steuerpflichtigen, durch 
den Eintausend achthundert und fünfzig. 
Die Schlachtsteuer-Einnahme. 
  
Nach § 19 der Schlachtsteuerverordnung vom 29sten Mai 1852 ist vorliegender Schein 
vom Inhaber mindestens ein Jahr lang, von Zeit der Ausstellung an gerechnet, aufzubewah- 
ren; insofern er nicht schon während dieses Zeitraums durch einen sich deshalb einfindenden 
Steueraufsichtsbeamten abgefordert wird; niemals aber darf der Schein an denjenigen Ein- 
nehmer zurückgegeben werden, welcher denselben auszustellen gehabt oder ausgestellt hat. 
Schlachtsteuer-Ouittung. 
zn Thaler Nogr. ! Sclachtsteuer für?“ unter heutigem Tage, laut Schlacht- 
scheins B. Nr. von d EI eii si angemeldeten Schlachtstück- 
sind von Letzterem gehörig entrichtet worden, worüber om deese Quittung ertheilt wird. 
stluutzgsch den #iten zanum 185% 
Die Shlachtsteuer- Einnahme. 
eSiriclunen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.