Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Gesch-und Verorduungsb lalt 
für das Königreich Sachsen, 
15 6 Stück vom Jabr- 1852. 
  
Mñ 3 60 SGesct 
zu Ergänzung des Gesetzes vom 24sten April 1851, die Pensionen der 
Civilstaatsdiener betreffend; 
vom 29sten Mai 1852. 
Wn, Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben zu Beseitigung eines bei Anwendung des Gesetzes vom 24sten April 185 1, die Ab- 
änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom 
7ten März 1835 betreffend, hervorgetretenen Zweifels eine Ergänzung des erstgenannten 
Gesetzes durch eine zusätzliche Bestimmung für nöthig befunden, und verordnen demnach mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Bei solchen Dienern, welche sich zu dem Zeitpunkte ihrer Pensionirung noch nicht 
fünf Jahre hindurch in dem Genusse eines Gehaltes befinden, ist zum Behufe der Durchschnitts- 
berechnung blos derjenige Zeitraum in Anschlag zu bringen, während dessen ein Gehaltsbezug 
wirklich stattgefunden hat. 
& 2. Vorstehende Bestimmung ist auch auf die vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes, 
aber seit Publication des Gesetzes vom 24sten April 185 1 vorgekommenen Pensionirungsfälle 
in Anwendung zu bringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Dresden, den 29sten Mai 1852. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
1852. 30
	        
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