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Gesch-und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
15 6 Stück vom Jabr- 1852.
Mñ 3 60 SGesct
zu Ergänzung des Gesetzes vom 24sten April 1851, die Pensionen der
Civilstaatsdiener betreffend;
vom 29sten Mai 1852.
Wn, Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben zu Beseitigung eines bei Anwendung des Gesetzes vom 24sten April 185 1, die Ab-
änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener vom
7ten März 1835 betreffend, hervorgetretenen Zweifels eine Ergänzung des erstgenannten
Gesetzes durch eine zusätzliche Bestimmung für nöthig befunden, und verordnen demnach mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Bei solchen Dienern, welche sich zu dem Zeitpunkte ihrer Pensionirung noch nicht
fünf Jahre hindurch in dem Genusse eines Gehaltes befinden, ist zum Behufe der Durchschnitts-
berechnung blos derjenige Zeitraum in Anschlag zu bringen, während dessen ein Gehaltsbezug
wirklich stattgefunden hat.
& 2. Vorstehende Bestimmung ist auch auf die vor Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes,
aber seit Publication des Gesetzes vom 24sten April 185 1 vorgekommenen Pensionirungsfälle
in Anwendung zu bringen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Dresden, den 29sten Mai 1852.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
1852. 30