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M 58) Decret
wegen Bestätigung eines fernerweiten Nachtrags zu dem Statute des
erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins;
vom 6ten Mai 1852.
M% Allerhöchster Genehmigung ist von den Ministerien der Justiz und des Innern der
anliegende fernerweite Nachtrag zu dem mittelst Allerhöchsten Decrets vom 13ten Mai 1844
confirmirten Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins auf Ansuchen des Di-
rectoriums des letzteren bestätigt und darüber gegenwärtiges
Deeret
unter Vollziehung durch die Vorstände beider Ministerien ausgefertigt worden.
Dresden, den 6ten Mai 1852.
Die Ministerien der Justiz und des Innern.
Dr. Zschinsky. v. Friesen.
Demuth.
Zusatz
zu dem Statute des erbländischen ritterschaftlichen Creditvereins im
Königreiche Sachsen
und zwar
Zu § 4.
„Auch solche Güter, welche in dem Flurbezirke einer Stadt liegen und entweder ausschließlich
oder doch zugleich zur Land= und Forstwirthschaft benutzt werden (Stadtgüter) sollen beitritts-
fähig sein, dafern bei ihnen die nöthigen Wohn= und Wirthschaftsgebäude, sowie alle die-
jenigen Erfordernisse vorhanden sind, welche nach dem Statute und dessen Nachträgen zur
Beitrittsfähigkeit der Bauergüter vorausgesetzt werden. Es sind aber bei der Berechnung
des Hypothekenwerthes solcher Güter von den Gebäuden nur diejenigen nach ihren Steuer-
einheiten in Betracht zu ziehen, welche bei der Abschätzung des Steuerwerthes nach der Grund-