Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite Er- 
mittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschalbeträge nach vorstehenden 
Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Ermittelung 
erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach der neuen Er- 
mittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, und zwar be- 
ginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung begründende Aenderung 
der Verhältnisse eingetreten ist. 
Art. 17. Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale Ver- 
einscorrespondenz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für 
den einfachen Brief (vergl. Art. 18) betragen: 
bei einer Entfernung 
bis zu 10 Meilen einschließlich 1 Sgr. oder 3 Kr. 
: 20 - - 2 — = 6 
über 20 " 3 9 
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine geringere 
Taxe besteht, kann diese geringere Tarxe nach dem Eirnverständnisse der dabei betheiligten 
Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Art. 18. Als ein fache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein 
Loth (#19 des Zollpfundes) wiegen. # 
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für einen 
einfachen Brief zu erheben. 
Art. 19. Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke 
ihrer Aufgabe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Be- 
förderung im ganzen Vereinsgebiete der Behandlung als Brief= oder als Fahrpostsendungen. 
Derartige aus dem Vereinsauslande mit der Briefpost eingehende Sendungen werden ohne 
Unterschied des Gewichts mit der Briefpost weiter befördert, und sowohl hinsichtlich der 
Tarirung, als auch in Betreff des Portobezuges als Briefpostsendungen behandelt. 
Art. 20. Für die Wechselcorrespondenz innerhalb der Vereinsstaaten soll in der 
Regel die Vorausbezahlung des Porto stattfinden, und die Erhebung sobald als thunlich 
durch Frankomarken geschehen. 
Die Frankirung durch Marken ist auch für die Correspondenz mit dem Auslande zulässig. 
Eine theilweise Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des Vereins- 
gebiets, s109 für Briefe nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche Frankirung ge- 
stattet ist. 
Art. 21. Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag 
von 1 Sgr. oder 3 Kreuzern pro Loth zur Portotare erhalten. 
Convent.-Münze oder Reichswährung, 
je nach der Landeswährung. 
Vereinsbrief- 
portotaxen. 
Gewicht des 
einfachen Briefs, 
Gewichts= und 
Taxprogression. 
Beförderung 
mit der Brief- 
post. 
Frankirung. 
Unfrankirte 
Briefe.
	        
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