Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Kreuzband- 
sendungen. 
Waarenproben 
und Muster. 
Recomman-= 
dirte Briefe. 
( 220 ) 
Für Briefe mit Frankomarken von geringerem Betrage als das tarifmäßige Porto ist 
nebst dem Ergänzungsporto der gleiche Zuschlag vom Empfänger einzuziehen. 
Eine Verweigerung der Nachzahlung gilt für eine Verweigerung der Annahme des Briefes. 
Art. 22. Für Kreuzbandsendungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und 
der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird ohne Unterschied der Entfernung 
nur der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpf.) pro Loth im Falle der Voraus- 
bezahlung, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. 
Einschaltungen irgend welcher Art, sie mögen auch nur in Ziffern bestehen, oder mit- 
telst eines Stempels u. dgl. bewirkt werden, haben die Austarirung der Kreuzbandsend- 
ungen mit dem gewöhnlichen Briefporto zur Folge. Hiervon ausgenommen sind Correctur- 
bogen. Diese können gegen Erlegung des Kreuzbandporto versendet werden, falls dieselben 
keine anderen Aenderungen und Zusätze enthalten, als die zur Correctur gehörigen. 
Kreuzbandsendungen werden jederzeit als zur Briefpost gehbrig behandelt und tarirt, 
und dürfen nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden. 
Art. 23. Für Waarenproben und Muster, welche auf eine Art verwahrt auf- 
gegeben werden, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich 
ist, wird für je 2 Loth das einfache Briefporto nach der Entfernung erhoben. 
Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, 
nur ein ein facher Brief angehängt werden, welcher bei der Austarirung mit der Waaren- 
probe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. Ist der Brief schwerer, so wird die Sendung 
als gewöhnliche Briefpostsendung tarirt. 
Uebrigens werden derlei Sendungen nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth als Brief- 
postsendungen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. 
Wo es die Zollvorschriften fordern, beschränkt sich dieses Gewicht auf das bezügliche 
Maximum. 
Art. 24. Recommandirte Briefe werden nur frankirt abgesendet. Dafür ist von dem 
Aufgeber außer dem gewöhnlichen Porto nur eine besondere Recommandationsgebühr von 
6 Kreuzern (2 Silbergroschen) ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht voraus 
zu bezahlen. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten 
(Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt frei, dafür eine 
weitere Gebühr bis zur Höhe von 6 Kreuzern oder 2 Sgr. zu erheben. 
Die Recommandation von Kreuzband= und Mustersendungen ist gestattet. Für dergleichen 
recommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto (Art. 22 und 23) die Re- 
commandationsgebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf dieselben auch im Uebrigen 
alle für recommandirte Briefe erlassenen Vorschriften Anwendung.
	        
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