Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(221) 
Art. 25. Die Postanstalt, in deren Bereich ein recommandirter Brief aufgegeben Ersatzleistung. 
worden ist, soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reklamanten, sobald der Ver- 
lust konstatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des 
Regresses an diejenige Postoerwaltung, in deren Gebiete der Verlust erweislich stattgefunden 
hat. Das Reklamationsrecht soll nach Ablauf von 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an, 
erloschen sein. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbezirken gewech- 
selten recommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der Ersatzleistung in den Be- 
zirken der Aufgabe oder der Bestellung etwa bestehenden, abweichenden Vorschriften. 
Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefe findet gegenüber den Postver- 
waltungen nicht statt. 
Art. 26. Briefe aus den Vereinsstaaten, auf welche der Versenver das schriftliche Bestellung 
Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von allen Post. durch Erpres- 
anstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zugestellt sen. 
werden. 
Dergleichen Expreßbriefe müssen jederzeit recommandirt sein. 
Für jeden, am Orte der Abgabepostanstalt zu bestellenden Expreßbrief ist, wenn die Be- 
stellung am Tage erfolgt, eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 9 Kr., und wenn die Bestellung 
zur Nachtzeit erfolgt, von 6 Sgr. oder 18 Kr. zu entrichten. 
Für die außerhalb des Ortes der Abgabepoftanstalt zu bestellenden Expreßbriefe sind außer 
dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn, ohne Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder 
zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sgr. oder 9 Kr. für die Beschaffung des Boten zu erheben. 
Das Botenlohn für die expresse Bestellung kann, nach Gutbefinden des Absenders, vor- 
ausbezahlt, oder dessen Zahlung dem Adressaten überlassen werden. 
Die Gebühr und das Botenlohn bezieht die Abgabepostanstalt. 
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreßbriefes leistet die Postbehörde 
keine Entschädigung. 
Art. 27. Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien Portofreihei= 
der Postvereinsstaaten wird in dem ganzen Vereinsgebiete portofrei befördert. ten. 
Art. 28. Ferner werden im Gesammt-Vereinsgebiete gegenseitig portofrei befördert die 
Correspondenzen in reinen Staats = Dienstangelegenheiten (Offizialsachen) von 
Staats= und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden eines 
anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung 
zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Offizialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel ver- 
schlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht innerhalb des 
Gebietes des deutsch-österreichischen Poftvereins die Portofreiheit bis zum Gewichte von einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.