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Pfunde für jedes Packet zu, insofern die Sendungen zwischen öffentlichen Behörden stattfinden,
mit amtlichem Siegel verschlossen, und mit der durch die Unterschrift eines Beamten beglau—
bigten Bezeichnung versehen sind „deutsche Bundesangelegenheit.“
Art. 29. Die dienstlichen Correspondenzen der Postbehörden und Postan-
stalten unter sich und an Privatpersonen, ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstal—
ten unter sich werden gegenseitig portofrei gelassen. Laufschreiben von Privatpersonen müssen
nach dem Briefposttarif frankirt werden. Ergiebt sich, daß die Reclamation durch das Ver-
sehen eines Postbeamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das
Porto erstatten.
Art. 30. Briefe an die im activen Dienste stehenden Soldaten vom Feldwebel (Wacht-
meister) abwärts, werden im Wechselverkehre der Vereinsstaaten portofrei befördert. Die von
den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Portozahlung.
Art. 31. Um in Bezug auf Portofreiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu
erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer
den Sendungen der Allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behörden in rei-
nen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Portofreiheit haben.
Portofreiheitsbewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden werden.
Die für Privatpersonen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Portofreiheiten sollen aufgehoben,
oder doch so weit als möglich beschränkt werden.
Unrichtig gelei- Art. 32. Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wah-
tete Briefe. ren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, welches sich
bei richtiger Instradirung ergeben hätte.
Unbestellbare Art. 33. Briefpostsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verwei-
Breefe gert wird, sind ohne Verzug an das Aufgabepostamt zurückzusenden; dieselben dürfen jedoch,
wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet, und müssen vielmehr noch mit dem
von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. Eine Ausnahme von letzterer Be-
stimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens
irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose zu verbotenen Spielen ent-
halten, die von den Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benutzt werden
dürfen.
Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst nicht
bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug, die
übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des
Einlangens an, nach dem Aufgabeort zurückgesandt werden.
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt worden,
sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung dar-