Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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über in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Monate, vom Tage des Einlangens 
an, nach dem Aufgabeort zurückzusenden. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung auf dem Briefe zu be— 
zeichnen. 
Art. Z4. Bei den in Art. 33 bezeichneten unanbringlichen Briefpostsendungen 
ist für die Rücksendung kein Porto anzusetzen, und werden dieselben, wenn sie bei der Auf— 
gabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto dem Aufgabepostamt zurückgesandt. 
Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von dem Postamte des Bestimmungsorts das 
für die Hinsendung angesetzt gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Währ— 
ung zurückgerechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche die- 
selben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu Gunsten der eige— 
nen Poftcasse einheben zu lassen. 
Art. 35. Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich 
auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen kreklamirte 
Briefe), werden wie solche behandelt und tarirt, die an dem Orte, von wo die Nachsendung 
erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedoch nur die Tare 
für frankirte Briefe ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hat. Das früher dafür an- 
gesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine 
Ausnahme hiervron tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Be- 
stimmungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle die 
gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen (Art. 3 4) einzutreten hat. 
Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt werden kann, 
und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der Postanstalt, von welcher 
dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in Anrechnung gebracht werden, welche 
von dieser bei der Auslieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. 
Nachzusendende recommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als recomman- 
dirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Recommandationsgebühr findet dabei 
nicht statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher Weise, wie bei 
Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesetzte ermäßigte Taxe angewendet. 
Art. 36. Außer den in den vorstehenden Artikeln ausdrücklich stipulirten Taren dür-Aufhebung der 
fen für die Beförderung der internationalen Vereinscorrespondenz keinerlei weitere Gebühren cht gereinbort 
erhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen ben Gebühren 
Postadministrationen, bei welchen eine solche noch besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fort- 
zuerheben. Diese Gebühr soll jevoch über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht wer- 
den, und es werden vielmehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach 
Thunlichkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen. 
Der Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausgeschlossen. 
1852. 38
	        
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