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b) Correspondenz mit fremden Ländern.
Art. 37. Die Vereinscorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behand-
lung, wie die internationale Vereinscorrespondenz. Dabei tritt dasjenige Postamt an der
Gränze, wohin die Correspondenz nach den Vereinsstaaten unmittelbar gelangt, in das Ver-
hältniß eines Aufgabeamtes, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines Ab-
gabeamtes.
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an hinterliegende Postverwaltungen gegen Ent-
schädigung abgetreten werden.
Diejenigen deutschen Gränzpostverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt geschlossene
Packete rückwärts liegender Staaten transitiren, verpflichten sich, diesen Durchzug auch künftig
während der Dauer des Vereinsvertrages zu gestatter.
Eine geringere Entschädigung, als das Vereinsporto, kann dabei im Wege besonderer
Vereinbarung festgesetzt werden.
Die Art. 21 erwähnten Portozuschläge für nicht frankirte Briefe bleiben bei der Cor-
respondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
Deutsche Postbezirke, welche dem deutsch-österreichischen Postoerein nicht angehören, wer-
den zum Auslande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestim-
mungen Anwendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten.
Art. 38. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden
Staate, welche durch das Gebiet einer Vereinsgränzpostverwaltung zur Zeit in verschlossenen
Packeten transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereinspostver-
waltung, welche den Traject in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate be-
stehenden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der
gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Gränzpostverwaltung ausbedungenen Transit-
portosätze verbleiben.
Art. 30. Die transitirende fremdländische Corresponbenz mit auderen fremden Staaten
wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinsstaaten wie die Vereinscorrespondenz
behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen Vereins-
verwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehr stehen, sollen dabei der freien Verein-
barung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. In so weit auf Grund der
mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte
liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegen-
wärtigen Vertrags den letzteren von der Gränzpostverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sollen
diejenigen Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den sie durch
Ermäßigung des Transitporto erleiden, von der Gränzpostanstalt in dem Maaße entschädigt
werden, als diese durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.