Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Art. 51. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, 
zu erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die 
Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der vorausbezahlte 
Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzuerstatten. 
Art. 52. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen andern, 
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach ver 
Wahl des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder des Verlagsortes zu erfolgen; 
und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu 
machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem andern Vereinsbezirke belege- 
nen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schluß des Abonnementstermins zu Gunsten der- 
jenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, so wie derjenigen, 
welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beide gleichmäßig 
zu theilende Gebühr von 30 Kr. Conv.-M. oder 10 Sgr. 
Die zwischen den Zeitungsredactionen zu versendenden Tauschblätter sind wie Kreuz- 
bandsendungen zu behandeln. 
Ausländische Art. 53. Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten 
1 nach dem vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß das 
uslande be- 
immtevereins= betreffende Gränzbüreau, bei welchem die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und resp. 
ländische Zei-Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angesehen. 
tungen. 
Fahrpokst. 
Festsetzung der Art. 54. Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird das Porto 
Entfernungen. nach den Entfernungen zwischen den postalischen Gränzen und den Abgangs-resp. Bestimmungs- 
orten berechnet. 
Auswech- Art. 55. Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der 
selungspunkte. Sendungen eine dem Bedürfniß entsprechende Anzahl von Auswechselungspunkten festgesetzt. 
Art. 56. Für die Tarirung der Fahrpostsendungen werden Gränzpunkte verabredet, 
bis zu welchen und von welchen ab gegenseitig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt. 
Art. 57. Werden die Transportlinien einer Postverwaltung durch zwischenliegendes 
Gebiet einer anderen Postverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der ein- 
zeln zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebiets statt. 
Porto für Art. 58. Zur Berechnung des Porto für Transitsendungen ist bei mehreren Transi t- 
Transitsendun= linien die Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen. 
gen. 
Art. 59. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto berechnet, ein Werthporto 
jedoch nur dann erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth declarirt ist.
	        
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