Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Art. 60. Als Minimum des Gewichtporto wird für jede Taxirungsstrecke bis 
10 Meilen 3 Kreuzer oder 1 Sgr. 
über 10 bis 20 G6 „ 2 „ 
und über 20 " 9 "D - 3 
angenommen. « 
Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Gewichte 
ein höheres Porto ergiebt, soll erhoben werden: 
für jedes Pfund auf je 5 Meilen 1 Kreuzer Conv.-Münze oder 2 Silberpf., oder der ent- 
sprechende Betrag in der Landesmünze. « 
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet. 
Für Werthsendungen soll erhoben werden: 
bis zur Entfernung von 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 1 Sgr., 
über 50 Meilen 
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede 100 Thlr. 2 Sgr., 
mit der Maßgabe, daß für geringere Summen als 100 der Betrag für das volle Hundert 
erhoben werden soll. 
Ueber die der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende 
Währung verständigen sich die Nachbarstaaten. 
Art. 61. Die Werthdeclaration hat in jedem einzelnen Vereinsbezirke nach der in 
demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen, und. die Tare ist demgemäß entweder nach 
dem in Gulden oder nach dem in Thalern angegebenen Werthe zu hemessen. Besteht eine 
Geldsendung aus fremden, das ist, im Postbezirke der Aufgabe nicht allgemein als Landeswäh- 
rung geltenden Geldsorten, so hat der Aufgeber, und aushülfsweise der annehmende Postbeamte 
die Reduction vorzunehmen. 
Bei Werthsendungen vom Auslande erfolgt die Reduction in die landesübliche Silber-= 
währung durch die Eingangsgränzpostanstalt. 
Art. 62. Dem Absender bleibt es freigestellt, die Gränzen der verlangten Gewähr 
durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In Beschädigungs- 
und Verlustfällen wird die Entschädigung nach Maaßgabe des declarirten Werthes geleistet, 
mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder unabwendbare Folgen von Naturereignissen 
herbeigeführten Schadens. Der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Post- 
verwaltungen nur die in der Landeswährung angegebene, oder darauf reducirte Summe zu 
vertreten. Auch bei Sendungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, wird 
Gewähr geleistet; dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Sgr. oder 30 Kreu- 
zern für jedes Pfund der Sendung oder den Theil eines Pfundes, und kann bei vorkommenden 
Fahrposttarif. 
Werthdeclara= 
tion. 
Garantie.
	        
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