Nachnahmen.
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bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Gränze nur bis zum Belaufe des wirklich erlittenen
Schadens in Anspruch genommen werden.
Die Beibringung einer Empfangsbescheinigung von dem Adressaten ist bei Fahrpost=
stücken unzulässig. 6
Den Partheien gegenüber liegt die Ersatzpflicht der Postoerwaltung ob, welcher das Posi-
amt der Aufgabe untersteht.
Der Ersatz kann gegenüber der Postanstalt nur innerhalb eines halben Jahres, vom
Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
Der den Ersatz leistenden Anstalt bleibt es überlassen, eintretenden Falles den Regreß an
diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust oder die Beschädigung entstan-
den ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postanstalt, welche die
Sendung von der vorhergehenden Postanstalt unbeanstandet übernommen hat, und weder die
Ablieferung an den Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueber-
lieferung an die nachfolgende Vereinspostanstalt nachzuweisen vermag.
Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf alle zwischen zwei Vereinspost-
bezirken gewechselten Fahrpostsendungen, ohne Unterschied, ob der Verlust im Postbezirke der
Aufgabe, oder im Bezirke einer anderen Postanstalt stattgefunden hat, und ohne Rücksicht
darauf, ob in den betreffenden Bezirken für die innerhalb derselben gewechselten Sendungen
abweichende Vorschriften bestehen.
Art. 63. Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt Be-
träge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Fl. (87 Fl. rh. W.) nachgenommen werden.
Denjenigen Senvungen, auf welchen eine Nächnahme haftet, sind Rückscheine beizugeben.
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe darf nicht eher erfolgen, als bis der Rück-
schein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist.
Länger als 14 Tage dürfen Nachnahmesendungen nicht uneingelöst aufbewahrt werden.
Nach Ablauf dieses Termins sind die nicht eingelösten Sendungen nach dem Aufgabeorte zu-
rück zu befördern.
Für Nachnahmesendungen wird, außer dem gewöhnlichen Porto, zu Gunsten der vor-
schußleistenden Postanstalt eine Gebühr von 1 Sgr. oder 3 Kr. als Minimum, sonst aber von
der nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1 Sgr. und für jeden
Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr. erhoben. Eine Vorausbezahlung des Porto und der
Gebühr ist nicht nothwendig.
Bei Retoursendungen wird die Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
Die Nachnahmebeträge und die Gebühren dafür werden bei der Erpedition wie Anrechnungen
von fremdem Porto behandelt. Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich
mit der Fahrpost zu befördern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahr-