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postexpedition bestehen. Wenn die Sendungen in einem Briefe bestehen, werden dieselben mit
der Minimaltaxe der Fahrpost belegt.
Art. 64. Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 10 Thlrn. Baare Ein-
oder 15 Fl. (171 Fl. ch. W.) zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, innerhalb des zhlungen.
Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Jeder Einzahlung muß ein Brief
oder eine Adresse beigegeben sein, welche den Empfänger genau bezeichnet.
Die Auszahlung erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefes oder der Adresse bei der
Postanstalt des Bestimmungsortes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Post-
anstalt augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nach-
dem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
Das Porto und die Gebühr können bei dergleichen Sendungen vorausbezahlt, oder deren
Zahlung kann den Adressaten überlassen werden.
Die Beförderung erfolgt mit der Fahrpost, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspost-
anstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen. An Porto wird dafür das Minimalfahrpostporto
entrichtet. Außerdem wird für dergleichen Baarzahlungen an Gebühren erhoben: als Minimum
1 Sgr. oder 3 Kr., sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil eines
Thalers 4 Sgr. und für jeden Gulden oder Theil eines Guldens 1 Kr.
Die Gebühr bezieht diejenige Postanstalt, welche die Zahlung leistet.
Die Vergütung der Baarzahlung erfolgt, wie die Vergütung von Weiterfranko.
Bei Retoursendungen findet die Erhebung des Porto und der Gebühr für den Rückweg
nicht statt.
Art. 66. Wenn mehrere Packete zu Einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne —.
Stück der Sendung die Gewichts= und die Werthstare selbstständig berechnet. immungen.
Art. 66. Adreßbriefe zu Fahrpostsendungen sollen in der Regel das Gewicht eines
einfachen Briefes nicht übersteigen, und werden in diesem Falle nicht mit Porto belegt. Kommt
ausnahmsweise ein schwererer Adreßbrief vor, so ist derselbe wie ein besonderes Frachtstück
anzusehen, und der Minimalfrachttare zu unterziehen.
Art. 67. Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder
vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren.
Art. 68. Erhebungen an Schein= und sonstigen Nebengebühren sollen da, wo sie
bestehen, über die vermaligen Sätze nicht erhöht und neue dergleichen nicht eingeführt werden.
Art. 69. Der Portobezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifbestimmungen für
die Transportstrecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders.
Art. 70. Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren
nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Transportstrecke.
1852. 39