Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Art. 71. In Bezug auf die Behandlung der Fahrpostsendungen bei der Auf= und 
Abgabe gelten die in jedem Vereinsbezirke bestehenden Verordnungen. 
Keine Vereinspostanstalt darf dergleichen Sendungen, welche ihr von einer andern Ver- 
einspostanstalt zugeführt werden, aus dem Grunde zurückweisen, weil die Vorschriften hinsicht- 
lich der Annahme und Verpackung in dem Bezirke der empfangenden Postanstalt verschieden 
sind von denjenigen bei der absendenden Postanstalt. 
In Absicht auf die Bezeichnung und Registrirung der Fahrpostsendungen werden fol- 
gende Vorschriften in den sämmtlichen Vereinsbezirken baldthunlichst erlassen werden. 
Jede Fahrpostsendung, welche aus einem Vereinsbezirke nach einem andern gesendet 
wird, muß bei der Postanstalt am Aufgabeorte mit dem Namen dieses Aufgabeortes und mit 
der Nummer deutlich bezeichnet werden, unter der die Sendung in ein Annahmeregister (Auf- 
gabeprotocoll) verzeichnet wurde. Der Name des Aufgabeortes und die eben erwähnte Nummer 
sind als Merkmale der Sendung während ihres ganzen Transports durch das Vereinsgebiet 
unverändert beizubehalten, und haben in allen Karten zu erscheinen, in welche die Sendungen 
im Laufe dieser Beförderung eingetragen sind. 
Der Name des Aufgabeortes muß auf den Frachtstücken mittelst Aufklebung eines Zettels, 
worauf dieser Name gedruckt ist, auf den Geldbriefen und Adreßbriefen aber mittelst Abdruck 
eines Stempels angebracht werden. Die Nummer ist auf allen Fahrpostsendungen, und auch 
auf den dazu gehörigen Adreßbriefen, mittelst gedruckter Zettel anzubringen. 
Art. 72. Alle Geld= und sonstige Fahrpostsendungen, welche zwischen Vereinspostbe- 
hörden und Postanstalten unter einander im dienstlichen Verkehre vorkommen, mit dem Dienst- 
siegel der absendenden Behörde oder Anstalt verschlossen, und nach ihrer dienstlichen Eigenschaft 
bezeichnet sind, werden allseitig portofrei behandelt. 
Art. 73. Bei umfangreichem Fahrposttransitverkehr wird man sich über thunlichste 
Einführung von Transitkarten verständigen. 
Schiedsrichterliche Entscheidung. 
Art. 74. Sollten über die Anwendung einer Bestimmung des Vereinsvertrags 
Irrungen entstehen, welche sich nicht durch gegenseitige Verständigung ausgleichen, so soll 
darüber eine schiedsgerichtliche Entscheidung, welcher sich die sämmtlichen Postverwaltungen 
zum Voraus unterwerfen, in der Weise herbeigeführt werden, daß in dem einzelnen Falle 
jede Partei eine unbetheiligte Postadministration aus dem Vereine zum Schiedsrichteramte 
wählt und diese beiben Schiedsrichter sodann eine dritte unbetheiligte Vereinspostoerwaltung 
sich zugesellen. Falls die beiden Schiedsrichter über die ihnen zuzugesellende Verwaltung 
sich nicht vereinigen können, so hat jeder derselben dafür einen Candidaten außzustellen, 
und zwischen diesen das Loos zu entscheiden.
	        
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