Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Ausbildung des Vereins. 
Art. 75. Die weitere Ausbildung des Vereins und Einführung allgemeiner Ver— 
besserungen, Gleichheit der Gesetzgebung und der Reglements ist dem zeitweisen Zusammen— 
tritte einer deutschen Postconferenz vorbehalten. 
Diese Conferenz wird aus Bevollmächtigten aller Postverwaltungen gebildet, welche 
Mitglieder des deutsch-österreichischen Postvereines sind. 
Jede der gedachten Postverwaltungen hat das Recht, zur Postconferenz einen eigenen 
Bevollmächtigten abzuordnen, oder den Bevollmächtigten einer andern Verwaltung zur 
Wahrnehmung ihrer Interessen zu substituiren. 
Stimmeneinhelligkeit unter Vorbehalt der höheren Ratification erfordern alle Beschlüsse, 
welche zum Gegenstande haben: 
1) die Dauer und den Umfang des Vereins, 
2) eine Veränderung des Vereinstarifs, und was dahin gehört, insbesondere auch 
der Transit= und sonstigen Gebühren, 
3) den Bezug und die Theilung des Porto, 
4) die directe Einwirkung des Vereins auf die interne Postgesetzgebung der einzelnen 
Vereinsgebiete, 
5) die Portofreiheiten, 
6) die getroffenen Verabredungen über die Verhältnisse mit fremden Ländern, und 
7) die schiedsrichterliche Entscheidung über die bei Anwendung einer Bestimmung 
des Vereinsvertrages entstandenen Irrungen. 
In allen minder wichtigen Fällen ist die höhere Ratification nicht erforderlich, wenn 
drei Viertheile der Stimmen sich für den Antrag ausgesprochen haben. Gegenstände re- 
glementarischer Natur bedürfen zum Zweck ihrer Annahme und Ausführung lediglich der 
absoluten Stimmenmehrheit. 
Bei Beschlüssen nach Stimmenmehrheit steht nur den anwesenden Abgeordneten eine 
Stimme zu, und findet eine Uebertragung der Stimme nicht statt. 
Ratification und Dauer des Vertrags. 
Art. 76. Die Ratificationen der gegenwärtigen Vereinbarung werden bis Ende 
Februar 1852 erfolgen. 
Die Vereinbarung tritt mit dem isten April 1852 ins Leben. Dieselbe bleibt bis 
zum Schlusse des Jahres 1860 und von da ab ferner unter Vorbehalt einjähriger 
Kündigung in Kraft.
	        
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