Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(234 ) 
MÆ 60) Verordnung, 
die Herabsetzung der Gebühren bei Postvorschüssen und bei Einzahlungen 
betreffend; 
vom 18Sten Juni 1852. 
Nachdem in den Artikeln 63 und 64 der, mittelst Verordnung des Finanzministeriums, 
den revidirten deutsch- österreichischen Postvereinsvertrag betreffend, vom 17ten l. Mts. 
veröffentlichten Bestimmungen nurgedachten Vertrags die Gebühren für Postvorschüsse 
(Nachnahmen) und für baare Einzahlungen anderweit und zwar fast durchgängig 
niedriger wie diejenigen Gebührensätze festgestellt worden sind, welche solchenfalls in Ge- 
mäßheit der Posttarordnung vom 13ten Juni 1850 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 
1850, Seite 154) für das Königreich Sachsen und für das Herzogthum Sachsen-Altenburg 
gelten; so hat mit Seiner Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung das Finanz- 
ministerium beschlossen, die Vortheile der für den Vereinsverkehr geltenden billigeren Ge- 
bührensätze auch dem diesseitigen inneren Verkehre zu Theil werden zu lassen. 
Demgemäß werden 
vom isten Juli dieses Jahres an 
die Bestimmungen der §§ 36 und 37 der Posttarordnung vom 13ten Junt 1850, soweit 
dieselben sich auf die Höhe der Procura= und Einzahlungsgebühren beziehen, hiermit auf- 
gehoben und von demselben Zeitpunkte an diese Gebührensätze dahin festgestellt, daß 
1) für Postvorschüsse (Nachnahmesendungen), außer dem gewöhnlichen Porto, 
eine Gebühr von 1 Ngr. als Minimum, sonst aber von der nachgenommenen Summe für 
jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1 Mgr. erhoben, bei Retoursendungen jedoch die 
Gebühr für die Rücksendung nicht noch einmal angesetzt, sowie daß 
2) bei den im § 37 der Posttarordnung gedachten Baarzahlungen an Gebühren 
als Minimum 1 Ngr., sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder 
Theil eines Thalers 1 Ngr. erhoben wird, auch bei Retoursendungen die Erhebung des 
Porto und der Gebühr für den Rückweg nicht stattfindet. 
Die sämmtlichen Postbehörden des diesseitigen Postbezirkes, sowie Alle, die es sonst 
angeht, haben sich daher hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 Sten Juni 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Für den beurlaubten Minister: 
Dr. Zschinsky. Oyelt 
elt. 
  
Letzte Absendung: am 28sten Juni 1852.
	        
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