235)
Gesetz-und Verordnungsblaft
für das Königreich Sachsen,
171##. Stück vom Jahre 1852.
Q ..- -«. ·-
— —
& 61) Verordnung,
das Verfahren bei gewissen Vergehungen der in öffentlichen Pflichten stehenden
Personen betreffend;
vom 25sten Junt 1852.
D. die in der Verordnung vom 27 sten April 1838 unter V (Gesetz= und Verordnungs-
blatt Seite 377) angezogene Bestimmung im Artikel 326 des Criminalgesetzbuchs nicht blos
auf Staatsdiener, sondern auf alle in öffentlichen Pflichten stehende Personen sich bezieht, so
werden sämmtliche Criminalgerichte hierdurch angewiesen, die Vorschrift der eingangsgedachten
Verordnung bei allen in öffentlichen Pflichten stehenden Personen und namentlich auch bei
Geistlichen, Kirchen= und Schuldienern zu beobachten.
Dresden, den 25ssten Juni 1852.
Ministerium der Justiz.
Dr. insky.
Isch y Fickelscherer.
M 62) Verordnung,
die Ablösung der Erbzinsqualität betreffend;
vom 28sten Mai 1852.
Nach einer Anzeige der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen ist
von derselben neuerdings wahrgenommen worden, daß nicht blos die bei Ablösungen Bethei—
ligten, sondern auch hier und da Behörden der Meinung sind:
es werde schon durch den Umstand allein, daß eine jährliche Geldabgabe auf dem
damit belasteten Grundstücke unter dem Namen „Erbzins" im Grund= und Hypo-
1852. 40