Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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theken buche eingetragen ist, die rechtliche Eigenschaft dieses Grundstücks als eines 
Erbzinsgutes, im Gegensatze zu einem gewöhnlichen Zins grundstücke (schlech- 
tem Zinsgute), begründet und erwiesen, und es habe daher Jeder, dessen 
Grundstück mit einem Erbzinse behaftet sei, die Erbzinseigenschaft desselben, nach 
den Bestimmungen § 82 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen 
vom 17ten März 1832 und § 12 des Gesetzes, Nachträge zu den bisherigen Ab- 
lösungsgesetzen betreffend, vom 15ten Mai 1851, durch Uebernahme eines Zuschlags 
von drei Procent zu dem Jahresbetrage des Erbzinses abzulösen. 
Da diese Meinung nach den Bestimmungen der Const. 39, Part. II vom Jahre 1572 
und den daraus abzuleitenden Rechtsgrundsätzen irrig ist, vielmehr Jeder, der die Erbzins- 
qualität eines Gutes behauptet, von welchem ihm ein Zins unter dem Namen „Erbzins“ zu 
entrichten ist, diese Qualität, wenn sie bestritten wird, besonders zu erweisen hat, — insoweit 
ein solcher Beweis bei Ermangelung eines den Vorschriften des Gesetzes über die Grund-- und 
Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen vom 6ten November 1843, § 15 Nr. 2 und 
8 169 entsprechenden Eintrags im Grund= und Hypothekenbuche gegenüber dem Besitzer des 
zinspflichtigen Gutes nach § 22 und 234 des angeführten Gesetzes einen Erfolg haben kann 
—: so haben die unterzeichneten Ministerien für nöthig erachtet, andurch hierauf aufmerksam 
zu machen, und zugleich alle Gerichtsbehörden und Specialcommissarien dahin anzuweisen, 
daß sie bei den von ihnen zu leitenden Verhandlungen über Ablösung sogenannter Erbzinsen, 
so oft dabei zugleich die Ablösung einer Erbzinsqualität des Grundstücks in Frage kommt, 
Vorstehendem gemäß die Betheiligten zu verständigen haben. 
Dresden, den 2 8sten Mai 1852. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Dr. Zschinsky. von Friesen. 
Demuth. 
  
& 63) Verordnung, 
die veränderte Bestimmung des Landeswaisenhauses zu Großhennersdorf betreffend; 
vom 30sten Juni 1852. 
ur Erledigung eines hierauf gerichteten ständischen Antrags wird wegen veränderter Be- 
stimmung der im Jahre 1 838 versuchsweise errichteten Landeswaisenanstalt zu Großhenners= 
dorf mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs vom Ministerium des Innern 
hierdurch Folgendes verordnet:
	        
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