Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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5. Ausländern, auch solchen, die keinen bestimmten Wohnort im Königreiche haben, 
ist, dafern ihnen keiner der in 9§ 21 der Verordnung vom 13ten Mai 1851 erwähnten Aus- 
schließungsgründe entgegensteht, die Ausstellung von Jagdkarten nicht zu versagen. Sie 
haben sich veshalb an eine der ihrem Wohnorte nächsten Sächsischen Polizeibehörden oder an 
die ihres temporären Aufenthalts in Sachsen zu wenden. 
Die Gebühr für Ausstellung einer Jagdkarte an einen Ausländer, der keinen wesentli- 
chen Wohrsitz in Sachsen hat, fließt ganz in die Staatscasse. 
6. Die Ortspolizeibehörden haben die in die Staatscasse fließenden Gebühren für 
Jagdkarten im Laufe des Vierteljahres, in welchem dieselben ausgegeben worden sind und 
spätestens sofort nach dessen Ablauf an die Cassenverwaltung der Kreisdirection einzusenden 
und in den Lieferscheinen außer dem Geldbetrage auch die Nummern der dafür ausgestellten 
Jagdkarten anzugeben. 
7. Die nach §§ 1 und 2 der Verordnung vom 13ten Mai vorigen Jahres zur Jagd 
auf ihren eignen Grundstücken Berechtigten sind von der Verbindlichkeit zur Lösung einer Jagd- 
karte auch insoweit befreit, als sie die Jagd auf Grundstücken ausüben, welche ihnen zur 
Herstellung eines zweckmäßigen Jagdbezirks, sei es gegen Ueberlassung der Jagd auf eigenem 
Grundstücke an die angrenzende Jagdgenossenschaft, oder gegen Gewährung einer Entschädig- 
ung an dieselbe, zur Bejagung überlassen worden sind. 
8. Das Tödten und Fangen wilder Kaninchen während der Schon= und Hegezeit 
kann von der Bezirksamtshauptmannschaft auf Ansuchen der zur Ausübung der Jagd Be- 
rechtigten gestattet werden, sobald solches zur Abwendung von Nachtheilen, welche die Kanin- 
chen den Holzpflanzungen und sonst verursachen, als angemessen sich darstellt. 
9. Das Befugniß zum Tödten oder Einfangen wilder Vögel bildet einen Theil des 
Jagdrechts; es leiden daher alle Bestimmungen über die Ausübung der Jagd auch auf das 
Einfangen und Tödten von solchen Vögeln, insbesondere von Singvögeln ohne Ausnahme 
Anwendung. 
10. Die Bestimmungen über die Schon= und Hegezeit werden dahin erläutert, daß 
eine solche hinsichtlich aller Singvögel, auch insoweit letztere zu den Strichvögeln gehören, 
vom Asten Februar bis letzten Juni jeden Jahres zu beobachten ist. 
11. Das Zerstören der Nester, das Ausnehmen der Eier, oder Jungen wird für 
alle Arten von Vögeln mit Ausnahme der größeren Raubvögel hierdurch untersagt. Den 
Jagpberechtigten bleibt die Einsammlung von Kiebitzeiern nachgelassen. 
12. Wildpret, auf welches die Bestimmungen über die Schon= und Hegezeit An- 
wendung leiden, darf innerhalb derselben weder auf Märkten noch sonst in irgend einer Weise 
feil geboten werden. Diesem Verbote unterliegt auch das aus dem Auslande bezogene 
Wildpret.
	        
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