Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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3) Gesetz, 
einige Abänderungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; 
vom 31sten Januar 1852. 
Wa9, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 2c. 
haben wegen Abänderung einiger, die Gewerbe= und Personalsteuer betreffenden Bestimmungen 
mit Zustimmung der getreuen Stände beschlossen, wie folgt: 
§&1. Die Vorschriften § 11 des Gesetzes vom 23sten April 1850 wegen der Gewerbe= Abgeänderte 
steuer der Fleischer und Bäcker, ingleichen die Bestimmungen § 18 und 8 21, 5 desselben Bestimmungen. 
Gesetzes sind vom Jahre 1852 an in nachbemerkter Weise abgeändert: 
82. Die Gewerbesteuer der Fleischer ist nach der Höhe der von ihnen im vorhergegange-Gewerbesteuer 
nen Kalenderjahre erlegten ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer zu bemessen. lr Eer 
Die Bestimmung des dießfalls für die Fleischer in den großen, mittlern und kleinen Städten, und Backet. 
sowie auf dem platten Lande anzunehmenden, den bisherigen Gewerbesteuerbeiträgen derselben 
entsprechenden Maaßstabs bleibt für die Jahre 1852, 1853 und 1854 Unserem Finanzmini- 
sterium überlassen. 
Bei Abschätzung der Bankbäcker, welche im Uebrigen nach 911 D des Gesetzes vom 23sten 
April 1850 zu erfolgen hat, sind in den vorgedachten Jahren die nach obigen Bestimmungen 
ausfallenden Individualansätze der Fleischer zum Anhalten zu nehmen. 
8 3. In 8 18 des Gesetzes vom 23sten April 1850 kommen die Worte: „bereits früher" Prädicatisten. 
wieder in Wegfall. 
84. Wenn das § 21, s des Gesetzes vom 23sten April 1850 gedachte anher bezogene Capitalisten 
Einkommen der Inländer sowohl von ausländischem Grurpbesitze als von im Auslande befind= Nentiers. 
lichen Gewerbsetablissements nachweislich bereits im Lande der Erzeugung mit einer nach dem 
Einkommen angelegten Steuer vernommen worden ist, kommt dasselbe bei Bemessung ver hier- 
ländischen Personalsteuer nur zur Hälfte in Berechnung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be- 
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 31 sten Januar 1852. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
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