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In gleicher Weise ist dann zu verfahren, wenn die Obrigkeit des Niederlassungsorts und
diejenige, welcher die Leitung der Angelegenheiten des betreffenden Heimathsbezirks zusteht,
verschiedene Behörden sein sollten.
Meinungsverschiedenheiten, welche sich zwischen den übereinstimmend abgegebenen Erklär-
ungen der Gemeinde und des Heimathsbezirks einer Seits und der Ansicht der Obrigkeit and-
rer Seits ergeben sollten, sind, ohne Unterschied des Ressortverhältnisses, auf dem § 6 be-
zeichneten Wege durch Berichtserstattung an die Oberbehörde zur Erledigung zu bringen.
##8.,. Die Vorschriften der §9§ 4—7 sind mit den durch die Verhältnisse bedingten Mo-
dificationen auch in den Fällen anzuwenden, wo der Niederlassungsort ein Rittergut oder ein
anderes, zu einem Gemeindebezirke nicht gehöriges Grundstück und daher die von dem Aus-
länder auszuwirkende vorläufige Zusicherung auf die Aufnahme in den Verband des Heimaths=
bezirks, anstatt in den Gemeindeverband zu richten ist.
Die Leitung der Verhandlungen gebührt hier derjenigen Behörde, welcher die Leitung
der Armenpflege im Heimathsbezirke obliegt. Ist diese Behörde ein Patrimonialgericht, so
hat sie bei von einander abweichenden Erklärungen der einzelnen Bestandtheile des Heimaths-=
bezirks die Entscheidung nicht selbst zu ertheilen, sondern der Oberbehörde zu überlassen.
#9. Der nach der Bestimmung im § 8 des Gesetzes sub No. 4 von Angehörigen
deutscher Bundesstaaten, welche die Aufnahme in den Scchsischen Unterthanenverband suchen,
zu erfordernde Ausweis darüber:
„daß ihrem Vorhaben weder hinsichtlich der Wehrpflichtigkeit gegen den bisherigen
Heimathsstaat noch in anderer Beziehung ein gesetzliches Hinderniß im Wege stehe",
ist durch ein von der competenten Regierungsbehörde des betreffenden auswärtigen Staats
oder doch unter deren Beglaubigung auszustellendes Zeugniß zu führen.
Zur Beibringung desselben ist jedoch der Ausländer nicht sofort bei der Anmeldung, son-
dern erst dann aufzufordern, wenn nach Beendigung der vorschriftmäßigen Erörterungen nicht
nur über die eventuelle Aufnahmezusicherung Seiten der Gemeinde oder des Heimathsbezirks
beifälliger Beschluß gefaßt worden ist, sondern auch die Kreisdirection beschlossen hat, den
Ansucher nach vorgängiger Beibringung der fraglichen Bescheinigung in den Unterthanen-
verband aufzunehmen.
Befindet sich der Ansuchende gleich Anfangs im Besitze eines legal ausgefertigten Aus-
wanderungsscheins oder wird von ihm im Laufe der Verhandlungen ein solcher producirt, so
bedarf es einer weitern Bescheinigung nicht.
(Zu 9, 10.) 10. Die Eintragung des Ausländers, der ein bewohnbares städtisches oder ländliches
Grundstück im Lande erworben hat, als Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch ist zwar
um des mangelnden Nachweises seiner Aufnahme in den Sächsischen Unterthanenverband wil-
len nicht zu beanstanden; der erfolgten Eintragung ungeachtet aber ist einem solchen Besitzer
die persönliche Niederlassung im Lande nicht zu gestatten, so lange er seine Aufnahme nicht