Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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nachgewiesen hat. Mittlerweile findet die Bestimmung des nachfolgenden & 11 Anwendung. 
Zu diesem Behufe hat die Grund= und Hypothekenbehörde, wenn sie nicht zugleich selbst die 
Verwaltungsobrigkeit ist, letzterer von der geschehenen Eintragung längstens binnen acht Ta- 
gen bei Fünf Thaler Strafe Mittheilung zu machen. 
&11. Die Verbindlichkeit des Ausländers zu Bestellung eines geeigneten inländischen 
Stellvertreters tritt in den im § 10 des Gesetzes unter b und c gedachten Fällen mit dem 
Zeitpunkte der Eigenthumsübertragung an dem betreffenden Grundstücke, beziehendlich der 
Eröffnung des Großhandels= oder Fabrikgeschäfts, in Kraft. 
Die Verwaltungsobrigkeiten haben daher, sobald sie von einem derartigen Verhältnisse 
Kenntniß erhalten (§& 10), den Betheiligten zur alsbaldigen Präsentation eines Stellvertre- 
ters binnen bestimmter Frist aufzufordern und bei eintretender Säumniß mit den entsprechen- 
den Zwangsmaaßregeln zu verfahren. 
Ob der Stellvertreter als „geeignet“ anzusehen sei, ist mit Rücksicht auf dessen Persön= 
lichkeit und die sonst einschlagenden Verhältnisse von der Behörde zu beurtheilen. 
§ 12. Jedem Inländer, der zum Behufe eines im Auslande zu nehmenden Aufenthalts 
oder zu anderen Zwecken einer Bescheinigung über ein nach den Bestimmungen im Abschnitte I 
des Gesetzes vom heutigen Tage, in Verbindung mit § 26, im Königreiche begründetes Unter- 
thanenverhältniß bedarf, ist dieselbe von der Kreisdirection seines inländischen Wohnorts nach 
dem der gegenwärtigen Verordnung unter B beigedruckten Formulare zu ertheilen. 
Diese Bescheinigungen können in den Fällen, wo das Fortkommen des Unterthanen im 
Auslande von der Beibringung eines förmlichen Heimathsreverses bedingt sein sollte, mit- 
telst eines besondern Zusatzes auf die Zusicherung erstreckt werden: daß der Inhaber, bezie- 
hendlich mit seiner Familie, im Königreiche Sachsen jeder Zeit oder während eines bestimm- 
ten Zeitraums wiederum werde aufgenommen werden. 
Ob es bei Verabfolgung eines solchen Heimathsreverses zugleich des eventuellen Vor- 
behalts des Unterthanenrechts nach den Bestimmungen der §# 20, 21 des Gesetzes und zu dem 
Ende des vorgängigen Gehörs der Heimathsgemeinde bedürfe, ist nach der Beschaffenheit des 
einzelnen Falles zu beurtheilen. 
B. Zu Abschnitt lIl des Gesetzes. 
#13. Wer Behufs einer beabsichtigten Auswanderung aus dem Königreiche Sachsen (Zu # 17, 18 
die Entlassung aus dem Unterthanenverbande nachsuchen will, hat sein Vorhaben bei der und 19.) 
Polizeiobrigkeit seines Wohnorts und, wenn er sich bereits im Auslande aufhält, bei der 
Obrigkeit des letzten, vor der Entfernung aus dem Lande inne gehabten Wohnorts anzuzeigen. 
Diese Anzeige ist, Falls sie irrthümlicher Weise an eine andere Behörde gelangt wäre, von 
dieser an die erstgenannte abzugeben. 
1852. 42
	        
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