Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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# 23. Die Verordnung der Landesregierung vom 23ten Juli 1822, die Ausstellung 
von Heimathsscheinen betreffend (Gesetzsammlung Seite 3 83), ingleichen die Verordnung 
vom 1 ten August 1851, die Auswanderungen aus dem Königreiche Sachsen und die dabei 
in Obacht zu nehmenden Erfordernisse betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 313), 
treten mit Publication gegenwärtiger Verordnung außer Wirksamkeit. Es bewendet jedoch 
auch ferner bei der im § 8 der letztgedachten Verordnung ausgesprochenen Aufhebung aller 
frühern, das Auswanderungswesen betreffenden gesetzlichen Vorschriften, insonderheit des 
Mandats vom 6ten Februar 1830, ingleichen der Verordnung, die Anwendung des letzteren 
auf überseeische Auswanderungen betreffend, vom 1sten September 1832. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 2ten Juli 1852. 
Die Ministerien der Justiz, des Kriegs und des Innern. 
Dr. Zschinsky, von Friesen. 
zugleich für den beurlaubten Minister des Kriegs. 
Eppendorf. 
A. 
Verleihungsurkunde. 
Die Königliche Kreisdirection zu. als die vom Königlichen Ministerium 
des Innern nach §#6 des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 dazu mit Auftrag versehene Staats- 
behörde, erklärt hiermit, daß von ihr 
Carl August Humpert aus Magdeburg im Königreiche Preußen 
zum Behufe seiner Niederlassung alls in der Stadt 
(auf dem von ihm erkauften Rittergute X. X. im Amtsbezirke "1 
zugleich mit seiner Ehefrau 
Frieverike Humpert geb. Nessel 
und seinen Kindern 
Emma Rosalie Humpert, 
Adolf Humpert, 
Friedrich Christian Humpert. 
sedoch mit Ausschluß seines ältesten Sohnes 
" Carl Wilbelm Humpert 
auf Grund der Bestimmungen in § 6 fg. des angezogenen Gesetzes in den Unterthanenverband 
des Königreichs Sachsen aufgenommen worden ist. 
am ie * 1 8 
ebühr 2 Thle- oniglich Sachsische Kreisdirection.
	        
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