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4) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom 31sten Januar 1852, einige Abänderungen
bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend;
vom 31sten Januar 1852.
W Allerhöchster Genehmigung wird Behufs der Ausführung des Gesetzes vom heutigen
Tage, einige Abänderungen bei der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend, hierdurch Nach-
stehendes verordnet:
& 1. Die Bankschlächter haben auf das instehende Jahr 1852 an ordentlicher Ge-
werbesteuer zu entrichten:
a) in großen und Mittel-Städten neun Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande acht Pfennige
von jedem Thaler der ordentlichen und außerordentlichen Schlachtsteuer, welche dieselben im
Jahre 1851 zu erlegen gehabt haben.
#§# 2. Diejenigen Inländer, unter deren bisheriger Personalsteuer vom Renteneinkommen
Bezüge von ausländischem Grundbesitze oder im Auslande befindlichen Gewerbsetablissements
mit versteuert worden sind, haben den Betrag dieser Bezüge, wenn dieselben nachweislich be-
reits im Lande der Erzeugung einer nach dem Einkommen angelegten Steuer unterliegen, un-
verzüglich der betreffenden Bezirkssteuereinnahme anzuzeigen, von welcher letzteren sodann, nach
vorgängiger vorschriftmäßiger Prüfung der Angabe, der bisherige Personalsteueransatz in Ge-
mäßheit von § 4 des eingangsgedachten Gesetzes zu berichtigen ist.
Gegen Ansätze dieser Art, welche bis zur Feststellung der dießjährigen Gewerbe= und Per-
sonalsteuercataster nicht zur Berichtigung gelangen sollten, ist das gesetzliche Reclamationsver-
fahren zulässig.
§ 3. Um hiernächst den nach der Zahl ihrer Gewerbsgehülfen zu besteuernden Gewerb-
treibenden, sowie den Besoldeten und Pensionärs die Prüfung der für sie ausgeworfenen
Gewerbe= und Personalsteuerbeiträge zu erleichtern, sind die auf die betreffenden gesetzlichen
Bestimmungen gegründeten Hülfstafeln, nach welchen die Catastration erfolgt, der gegenwär-
tigen Verordnung mit beigedruckt worden.
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 31 sten Januar 1852.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Koelz.