Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Heimathsschein 
zum Behuf des Vorbehalts des Sächsischen Unterthanenrechts. 
Die unterzeichnete Behörde erklärt andurch, daß der in der Start heimaths= 
angehörige 
Car! Gustar Zimmermann, Lithograrh, 
welcher vermalen mit seiner Familie in Odessa in Rußland seinen Wohnst hat, Unterthan 
des Königreichs Sachsen ist und demselben dieses sein Unterthanenrecht noch während eines 
Zeitraumes von fünf Jahren vom heutigen Tage an auch in dem Falle vorbehalten bleiben 
soll, wenn er bis dahin in sein Vaterland nicht zurückgekehrt und seit semer Entfernung aus 
dem Königreiche ein längerer als zehnjähriger Zeitraum verstrichen wäre. 
den 18 
Der Stadtrath daselbst. 
N. N. 
Zur Bestätigung und Beglaubigung des vorstehenden, von dem Stadtrathe zu 
auf Grund und in Gemäßheit der §§ 20, 21 des Gesetzes vom 2ten Juli 1852 ausgestellten 
Zeugnisses. 
den 18 
Die Königlich Sächsische Kreisdirection. 
Gebühr 2 Thlr.
	        
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