Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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gekehrt, welche ihre Zurückweisung in das Ausland unthunlich machen, so tritt mit dem Zeit- 
punkte der vom Ministerium des Innern ihretwegen auszustellenden Erklärung (Gesetz vom 
2ten dieses Monats § 14) die Heimathsangehörigkeit an demjenigen Orte für sie wieder in 
Wirksamkeit, wo sie dieselbe zuletzt vor der Aufgabe ihres Unterthanenrechts besessen haben. 
Ebendaselbst finden die etwa im Auslande gebornen Kinder derselben ihre Heimath. 
Zu 89 8 5. Ausländer, denen bei Uebertragung eines öffentlichen Amtes das Unterthanenrecht 
des orsmhe- zu Theil wird, erlangen für sich und ihre Angehörigen das Heimathsrecht an dem Orte, der 
gesetes. ihnen bei dem Antritte ihres Amtes als Wohnort angewiesen wird. 
Zu # 1 8 6. Mit dem Verluste des Unterthanenrechts hört auch das inländische Heimathsrecht des 
des Heimaths= bisherigen Unterthanen auf, wirksam zu sein. 
gesebes. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 3ten Juli 1852. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
Heimathsgesetz vom 26sten November 1834. 
Wir, Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsen, 2c. 1c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
haben die Erlassung eines neuen Gesetzes über die Heimathsangehörigkeit für nöthig befunden und 
verordnen daher, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes: 
Heimathsanher= ## 1. Jeder Staatsangehörige des Königreichs Sachsen muß zu irgend einem Heimaths- 
angehörigen in irgend bezirk desselben in dem Verhältniß der Heimathsangehörigkeit stehen. 
einem Heimaths- 
Czirke. 
Jedes Grundtuc §6#2. Jedes Grundstück im Königreich Sachsen muß hinsichtlich des Armenversorgungsverban- 
muß zu einem Hei= des zu einem Heimathsbezirk gehören. 
mathsbezirk ge- 
hören. 6# 3. Jeder Gemeindebezirk ist in der Regel zugleich ein Heimathsbezirk. Einzeln liegende und 
Heiulaung, er solche andre Grundstücke, welche bis jetzt zu einer Gemeinde weder Überhaupt, noch in besonderm 
U" “# Bezuge auf die Armenversorgung gehören, haben sich in letzterer Hinsicht einem Heimathsbezirke an- 
zuschließen und sind widrigen Falls demselben, mittels Anordnung der obern Verwaltungsbehörde, 
zuzutheilen. Auch haben diese Behörden dahin, daß zwischen benachbarten, kleineren Gemeinden Ver- 
einigung auf einen gemeinschaftlichen Heimathsbezirk getroffen werde, das Absehen zu richten und 
nöthigen Falls, von Amts wegen solche Vereinigungen anzuordnen.
	        
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