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§& 4. Jeder Heimathsbezirk hat die Verbindlichkeit, seine Heimathsangehörigen, sobald sie un-Verbindlichkeiten der
terkommenlos geworden sind, bei sich aufzunehmen und, in so weit sie es nicht durch eigene An- Heimathsbezirke.
strengung und durch Unterstützung der privatrechtlich dazu Verbundenen vermögen, ihnen Unterkommen
und nothdürftigen Unterhalt zu verschaffen.
§5. Alle Besitzer und alle Bewohner der, zu einem Heimathsbezirke gehörigen, bewohnbaren Allgemeine Verbind-
Grundstücke sind verpflichtet, in so weit sie nicht selbst dazu unvermögend sind, zur Armenversorgung Hhtei zur hwinener
und daher auch zur Erfüllung der § 4 ausgedrückten Verbindlichkeit beizutragen und dabei mitzuwirken. bbirss beizutragen.
§ 6. In jedem Heimathsbezirk ist gemeinschaftliche Armenversorgung herzustellen und in Ge-Gemeinschaftlichkeit
mäßheit der gesetzlichen, insonderheit auch in dem Mandate vom 11ten April 1772. Kap. I. 88 1 und berenermmenverlargung
3 flg. enthaltenen Vorschriften und der, zu deren Ausführung zu erlassenden Verordnungen einzurichten. 1r zrk. hsbe-
§& 7. Durch den Eintritt eines Grundstücks in einen Heimathsbezirk und dessen Armenversor= Active und passive
gungsverband werden die, auf demselben bereits haftenden Verbindlichkeiten zur Armenversorgung Wirkungen des Ein-
gemeinschaftliche des ganzen Bezirks. Dagegen tritt ein solches Grundstück mit seinem Besitzer und 7 eies Grune=
seinen Bewohnern zugleich in alle Verbindlichkeiten desselben ein. mathöbezirk.
8. Jeder sächsi Staatsangehörige ist an demjenigen Orte heima öri Begründung der Hei-
welchen Jeder sächsische Staatsangehörige ist emjenigen Orte heimathsangehäörig, an Pegrindung der bei
a) er zuletzt die Heimathsangehörigkeit
1) durch ausdrückliche Ertheilung, oder
2) durch Ansässigkeit mit einem Wohngebäude, oder durch Gewinnung des Bürgerrechts
erlangt hat; außerdem aber
b) an dem Orte, wo er geboren ist.
Ausdrückliche Ertheilung der Heimathsangehörigkeit steht der Ortsobrigkeit, aber nur unter ver-
fassungsmätziger Zustimmung der Gemeinde des Heimaths= und Armenversorgungsbezirks (§ 3) zu.
Ansässigkeit und Bürgerrecht begründen ins Künftige die Heimathsangehörigkeit nicht mehr so-
fort, sondern erst nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums, während dessen Jemand, nach Erlangung
der Ansässigkeit mit einem Wohnhause oder des Bürgerrechts, am Orte gewohnt hat und ansässig
oder Bürger geblieben ist.
§ 9. Wegen Derjenigen, welche, nach den Bestimmungen § 8, an keinem Orte des Inlandes Ausländer und per-
eine Heimath haben, oder deren Heimath sich nicht ermitteln läßt, und welche gleichwohl einem an= sonen ohne nachweis-
dern Staate mit Erfolg nicht zugewiesen werden können, trifft die § 4 gedachte Verbindlichkeit zu- liche Heimath.
nächst denjenigen Heimathsbezirk, wo dem Heimathlosen, nach den Bestimmungen der Mandate vom
13ten Mai 1831 und vom 10ten October 1826, Aufnahme zu Theil, oder die Verehelichung gestattet
worden ist, außerdem denjenigen, wo derselbe entweder zuletzt wenigstens ein Jahr lang, oder, dafern
sein Aufenthalt diese Dauer nirgends erreichte, überhaupt zuletzt sich aufgehalten hat.
§ 10. Ausgenommen von der Bestimmung § 8 unter b sind diejenigen Kinder irgendwo im Zufälliger Geburts-
Lande einheimischer Mütter, welche auf der Durchreise der Mutter, oder während eines andern zu- ort.
fälligen und vorübergehenden, mithin auch eines, durch ein Gesindedienstverhältnitz, oder durch einst-
weilige, ihrer Entbindung halber gefundene Aufnahme bedingten Aufenthalts derselben, oder während
ihrer Detention in einer Strafanstalt, oder in einem Gefängnisse, oder während eines, durch das
Militärdienstverhältniß ihres Ehemannes veranlaßten Aufenthalts geboren sind.
Eheliche Kinder dieser Art haben ihre Heimath allda, wo ihr Vater die Heimath, und unehe-
liche da, wo sie ihre Mutter, und zwar Vater oder Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes, hatte.
Auf die, unter ähnlichen Umständen an einem Orte des Königreichs gebornen Kinder im Lande
nirgends einheimischer Mütter sind die Bestimmungen des § 9 anzuwenden.
§*# 11. Ehefrauen theilen die Heimath ihrer Ehemänner. Ehefrauen.
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