Aufhebung älterer Ge-
setze und Verordnun-
gen.
Abänderung einer
Bestimmung in der
Städteordnung.
Verordnungen zur
Ausführung.
( 264 )
1835 tritt gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit. Es soll jedoch Jedermann diejenige Heimathsange-
hörigkeit, welche er durch gewonnenes Bürgerrecht oder Ansässigkeit an einem Orte bis zum 3sten
December 1834 bereits erlangt hatte, auch fernerhin behalten. Auch bleibt gegenwärtiges Gesetz rück-
sichtlich der Beurtheilung der Heimathsangehörigkeit ohne Einfluß auf solche Fälle, in welchen die
Nothwendigkeit, unterkommenlosen oder hülfsbedürftigen Personen, in Folge der zeither gültigen Be-
stimmungen oder ertheilter Entscheidung, Unterkommen oder Unterstützung zu gewähren, bis zu obge-
dachtem Zeitpunkt, wenn auch mit spätern Unterbrechungen, bereits eingetreten war.
Desgleichen können in Folge dieses Gesetzes nur diejenigen ausgewiesen werden, bei welchen
einer der § 16 gedachten Ausweisungsgründe seit dem 1sten Januar 1835 eingetreten ist, indem alle
hinter diesem Zeitpunkte liegenden Thatsachen dabei nicht in Betracht kommen.
§ 28. Alle den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenlaufende gesetzliche Vorschriften, daher
namentlich auch:
Cap. I. § 2 des Mandats vom 11lten April 1772,
das Generale vom 1sten Juli 1809 und das Oberamtspatent vom 22sten Juni 1809,
die Resolutio GCravaminum vom Jahre 1811, Seite 35 der lllten Fortsetzung des Codicis Au-
gustei 1ste Abtheilung
und
die Verordnung vom 23sten Mai 1822, Gesetzsammlung von 1822, Seite 365,
ingleichen "
die Bestimmungen Kapitel I. § 2 des durch Oberamtspatent vom 2ten März 1731 publicirten
Mandats vom 10ten Februar 1731, und
die Generalverordnung der Oberamtsregierung vom 13ten October 1823.
werden hiermit aufgehoben.
# 29. Was die allgemeine Städteordnung § 20 von „Personen, welche das Heimathsrecht
in der Stadtgemeinde besitzen“, besagt, ist von nun an von jedem im Gemeindebezirke sich bleibend
aufhaltenden, selbstständigen Einwohner zu verstehen.
630. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes und Erlassung der
deshalb nöthigen Verordnungen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches in Gemäßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796
und des Mandats vom gten März 1818 bekannt zu machen ist, eigenhändig vollzogen und das
königliche Stegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 26sten November 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Hans Georg von Carlowitz.
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