Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Hülfstafeln 
zu Berechnung der Gewerbesteuer nach Tarif A. I des Gesetzes vom A4sten 
December 1845, sowie der Personalsteuer der Besoldeten und der Pensionärs 
nach § 16 A und B des Ergänzungsgesetzes vom 23sten April 1850. 
Erläuterungen. 
Die Tafel 1 enthält den gesetzlichen Tarif A. 1 und ihr gegenüber unter II befindet sich die 
Hülfstafel zu Berechnung der hiernach und nach §39 des Gesetzes vom 24sten December 1845 
auszuwerfenden Gewerbesteuer. In der ersten mit 0 (Null) bezeichneten Horizontallinie dieser 
Hülfstafel sind für alle in der Tafel I vorkommenden Tarifsätze die Gewerbesteuerbeiträge für 
Meister ohne Gesellen, in den folgenden Horizontalen aber die Beiträge für Meister mit 1, 2, 3, 
1, 1# 2c. bis mit 6 Gesellen (Durchschnittszahl der Gesellen nach §39 h jenes Gesetzes berechnet) 
und zwar sogleich vollständig und abgerundet angegeben. Für 6 bis 103 Gesellen finden sich 
die Beiträge, indem man zu dem Beitrag für 6, 7, 8 2c. Gesellen aus einer der drei letzten Hori- 
zontalen den Zuschlag für 1, 1 oder 3 Gesellen addirt und die Summe beziehendlich abrundet. 
So beträgt z. B. bei 35 Ngr. Tarifsatz die Gewerbesteuer eines Meisters mit 7 1 Gesellen 
5 Thlr. 7,5 Ngr. + 4,4 Ngr. = 5 Thlr. 11,9 Mgr. oder 5 Thlr. 12 Ngr.; bei 67 Gesellen 
4 Thlr. 24,4 Ngr. oder 4 Thlr. 24 Ngr.; bei 61 Gesellen 4 Thlr. 2 8,7 Ngr. oder 4 Thlr. 29 
Ngr.; für 7 Gesellen 5 Thlr. 7,5 NMgr. oder 5 Thlr. 7 Ngr. 2c. Es erhellet hieraus, daß die 
Decimaltheile auf den Linien für 7 und 9 Gesellen blos bei jener Addition zu berücksichtigen 
sind, und daher weggelassen werden, wenn blos 7 oder blos 9 Gesellen in Frage stehen. 
In der Regel (vergl. § 40, 1 des vorgedachten Gesetzes) gelten die Tarifsätze unter a für 
große Städte, unter b für Mittelstädte, unter c aber für kleine Städte und das platte Land. 
In Bezug auf die Hülfstafeln III und IV ist daran zu erinnern, daß die bei dem Ge- 
sammtbetrage des Diensteinkommens ausfallenden Spitzen unter 20 Thlr. außer Berechnung 
bleiben, und daß Pensionen unter 300 Thaler jährlich, sowie alle aus Privatvereins- 
Pensionscassen verabreichte Pensionen oder Unterstützungen, ingleichen die Pensionen 
derjenigen Militärpersonen, auf welche die Paragraphen 3 oder 4 des Gesetzes vom 17ten 
December 1837 Anwendung finden oder gefunden haben, nach der Tafel III zu bestenern sind- 
 
	        
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