( 266 )
Uebrigens ist die Obrigkeit befugt, zu jeder Zeit die Einsicht in die Kirchenbücher zu verlangen
und auf Abänderung etwa bemerkter Mängel anzutragen.
8) Bei allen solchen Geburten, welche im Sinne des § 10 des Gesetzes als nur zufällig am
Orte erfolgt anzusehen sind, hat die Ortsobrigkeit, welcher daher, soviel die Dörfer anlangt, von den
Localgerichtspersonen sofort davon Anzeige zu machen ist, die Heimathsangehörigkeit des Kindes zu
erörtern und das Ergebniß zu seiner Zeit dem betreffenden Geistlichen zur Nachtragung in das Kirchen-
buch mitzutheilen. «
9) Ist der Heimathsschein der Aeltern eines ehelichen, oder der Mutter eines unehelichen, zu-
fällig am Orte geborenen Kindes zu erlangen, so bedarf es weiterer Erörterungen nicht; sondern
nur der Zurückbehaltung einer beglaubten Abschrift des Heimathsscheins bei den Acten und einer
Registratur über die Art und den Anlaß des zufälligen Aufenthalts, während dessen die Geburt er-
folgte. Entgegengesetzten Falls ist die Heimathsangehörigkeit der Aeltern des ehelichen, oder der
Mutter des unehelichen Kindes, durch deren Befragung und sonstige Erkundigung, sowie durch
Vernehmung mit der betreffenden Behorde des Ortes der angegebenen Heimath zu erörtern und
festzustellen.
Zu & 17, 20 10) Kann Jemandem, der die Ausstellung des § 17 des Gesetzes unter b erwähnten Verhalt-
und 24. scheins verlangt, nicht bezeugt werden, daß innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Ausstellung
an zurückgerechnet, wider ihn weder der § 16 des Gesetzes gedachte, noch ein anderer polizeilicher
Grund zur Ausweisung vorgekommen sei, so ist darin speciell auszudrücken, welche Gründe zur Aus-
weisung vorgekommen sind; es mag die Ausweisung übrigens wirklich erfolgt sein, oder nicht.
11) Die, die Polizei handhabenden Behörden sind für die, von ihnen ausgestellten Verhaltscheine
verantwortlich und werden für jede wissentlich darin ausgenommene unrichtige, oder unvollständige
Angabe nach Umständen, mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Thlr. — — belegt werden.
12) Jeder Auszuweisende ist unter Angabe des Grundes der beschlossenen Ausweisung und mit
Einräumung einer, nach den Verhältnissen billig zu bemessenden Frist, zu bedeuten, daß er sich vom
Orte hinwegbegebe und sich ein anderes Unterkommen selbst ermittele.
13) Erklärt er, daß er dieß zu thun außer Stande sei, so ist die Polizeibehörde seiner Heimath
von der erfolgten Ausweisung und der, von dem Ausgewiesenen abgegebenen Erklärung sofort in
Kenntniß zu setzen. Selbige hat hierauf längstens binnen acht Tagen von erlangter Kenntniß sich
Über ihre Bereitwilligkeit zur Aufnahme und Verschaffung eines nothdürftigen Unterkommens zu
erklären.
14) Nach Ablauf der § 12 gedachten Frist, ist die Bedeutung, den Ort zu verlassen, mit Ein-
räumung einer anderweiten Frist und nunmehr unter Androhung der Verhaftung und der darauf
folgenden Transportirung nach der Heimath zu wiederholen.
15) Nach Ablauf dieser zweiten und letzten Frist (§ 14) ist nöthigen Falls mit der Verhaftung
des Auszuwelsenden und, sobald eine, die Aufnahme und Verschaffung des Unterkommens zusagende
Erklärung der Heimathsbehörde eingegangen ist, mit der Transportirung zu verfahren.
16) Dem Ausgewiesenen ist bis zu seiner Entfernung und auf dem Transporte aus der Almo-
sencasse alle diejenige Unterstützung zu gewähren, die er für sich und die Seinigen an nothdürftigem
Unterhalt, Wohnung und Bekleidung und zur Fortschaffung unumgänglich nöthig hat und sich selber
zu verschaffen außer Stande ist. Erstattung des dießfallsigen Aufwandes von Seiten des Heimaths-
bezirks findet nur insoweit statt, als durch Weigerung oder Säumniß der Heimathsbehörde der Auf-
wand vermehrt worden ist.
17) Auf die Fortschaffung Ausgewiesener, insofern sie krank sind, leiden auch fernerhin die Be-
stimmungen der Verordnung vom 16ten Mai 1832, die Behandlung armer, auf der Reise begriffener
Kranken betreffend, Anwendung, jedoch mit der Abänderung, daß die, nach § 6 der nurerwähnten
Verordnung unzulässige Umspannung, bei dem Transport von Amt zu Amt (8 18) staltfinden kann.