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18) Dafern der Ort der Ausweisung von dem der Heimath weiter, als vier Meilen entfernt
ist, steht es der, den Transport veranstaltenden Behörde frei, den Ausgewiesenen nach demjenigen
Justizamte transportiren zu lassen, welches auf dem Wege nach der Heimath das nächste ist. Solchen-
falls ist der sämmtliche, bis dahin erwachsende Aufwand vom Orte der Ausweisung zu tragen.
Von da an erfolgt der weitere Transport auf Kosten der Staatscasse von Amt zu Amt und von der
Almosencasse der Heimath sind nur die Kosten des Transports und der Verpflegung von dem letzten
Stationsamte bis zur Heimath zu tragen. Es sind daher diejenigen ausweisenden, oder zur Auf-
nahme des Ausgewiesenen verbundenen Orte, an welchen sich ein Justizamt befindet, von der Be-
zahlung von Transportkosten, insofern der Transport durch die Aemter geschieht, frei. Ueber die in
Transportfällen anderer Art nach § 24 des Gesetzes stattfindende Theilung der Umzugs= und Trans-
portkosten haben sich die betreffenden Behörden des ausweisenden und des zur Aufnahme verpflichteten
Ortes zu vernehmen.
19) Durch diese Bestimmungen wird an den Vorschriften über den Schubtransport der als
Vagabonden ausgegriffenen, oder aus dem Auslande zugeschobenen Personen nichts geändert.
20) Die Verordnungen vom 23sten Juli und 30sten August 1822 (Gesetzsammlung von 1822
S. 383 und 407) wegen Ausstellung von Heimathsscheinen an Inländer, welche sich in auswärtigen
Staaten niederlassen wollen, bleiben nach wie vor in Kraft.
Dresden, den 26sten November 1834.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
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Heimathsschein.
Johann Gottlob Schulz, geboren den 5ten Juli Eintausend Achthundert und Zwei, hat auf
den Grund des Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 § 8 à 2 die Heimathsangehörigkeit
in dem Heimathsbezirk Gersdorf.
Religion: evangelisch -lutherisch, Stand: Schuhmacher.
Namensunterschrift:
Steinbach, den 2ten März 1835.
(Gerichtssiegel.) Von Steinsche Gerichte daselbst.
(Gerichtsstempel.)
Hartmann, G. V.
Nummer 16.
1852. 44