ad 88.
ad 89.
ad & 10.
ad §5 25 und
26.
ad 8 27.
( 268)
Gesetz vom 12ten October 1840, die Erläuterung einiger Bestimmungen des
Heimathsgesetzes vom 26sten November 1834 betreffend.
Wa, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 1.
haben für nöthig befunden, das unterm 26sten November 1834 publicirte Heimathsgesetz in einigen
Punkten zu erlautern, und verordnen daher, unter Zustimmung Unserer getreuen Stande, wie folgt:
1. Die Bestimmung, daß diejenigen, welche an einem Orte das Bürgerrecht gewonnen haben,
nach Ablauf eines fünfjährigen Zeitraums heimathsangehörig werden, ist auch auf Orte, in denen
kein Bürgerrecht besteht, und daher auch auf Dörfer hinsichtlich derjenigen Einwohner anzuwenden,
welche daselbst nach den Bestimmungen des Gesetzes, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend,
vom gten dieses Monats, sich als Dorfhandwerker oder Dorfkrämer niedergelassen haben.
2. In den Fällen, wo die Heimathsangehörigkeit einer Person nach dem letzten Aufent-
halte derselben innerhalb Landes festzustellen ist, hat die Beschaffenheit desselben und die Veranlassung
dazu keinen Einfluß auf die § 4 des Heimathsgesetzes gedachte Verbindlichkeit des zur Aufnahme
verpflichteten Heimathsbezirks.
3. Die im § 10 des Heimathsgesetzes gedachte Ausnahme erstreckt sich nicht auf die Kinder
verheiratheter Dienstboten oder anderer Privatbediensteter, als z. B. Revierförster, Gutsverwalter, in-
gleichen der Gemeindehirten, sowie verheiratheter Handwerksgesellen, Handlungsdiener und anderer
in ähnlichen Verhältnissen stehender Personen, vorausgesetzt, daß die Aeltern oder wenigstens Eins
von ihnen eine eigene selbstständige, von dem Haushalte des Dienst= oder Arbeitsherrn abgesonderte
Wirthschaft haben, wenn auch der Aufenthaltsort eine ihnen angewiesene Dienstwohnung, z. B. ein
Förster-, Gemeinde= oder Hirtenhaus sein sollte.
4. Die in demselben Paragraphen in den Worten: „#2c. welche auf der Durchreise der Mutter
2c. — veranlaßten Aufenthalts geboren sind“ enthaltene Ausnahme ist auch auf außerhalb Lan-
des während eines solchen Aufenthalts daselbst geborne Kinder Sächsischer Aeltern oder resp. außer-
ehelicher Mütter anzuwenden.
5. Die Vorschrift des §J 25 wegen unentgeldlicher Besorgung der Heimathsangelegenheiten er-
streckt sich nicht auf baare Verläge, außer dem Stempelpapiere, welche durch die der Ausstellung des
Heimaths= oder Verhaltscheins vorausgehenden Erörterungen nöthig werden, namentlich nicht auf
Postporto, Briefträgerlohne und Copialien; es sollen jedoch letztere nur nach der Hälfte des gesetzlichen
Satzes entrichtet werden. Wenn jedoch der Empfänger des Heimaths= oder Verhaltscheins zur Be-
zahlung solcher Verläge nicht vermogend ist, so sind letztere von der Heimathsbehörde selbst zu über-
tragen und auch auf Verlangen andern Behörden, deren Mitwirkung bei den Erorterungen über die
Heimathsangehorigkeit in Anspruch zu nehmen gewesen ist, zu vergüten.
6. Die im 827 des Heimathsgesetzes, verb. „Auch bleibt gegenwärtiges Gesetz 2c. — bereits
eingetreten war“ enthaltene Bestimmung ist nur auf solche Fälle anzuwenden, wenn das betreffende
Individuum zu der Zeit, wo seine Heimathsangehorigkeit in Frage kommt, noch an demselben Orte
sich wesentlich befindet, wo es früher unter den in §J27 dict. verb. gedachten Voraussetzungen Un-
terstützung erhalten hat.
7. Zu denjenigen Unterstützungen, welche die Anwendung der angezogenen Stelle des 9§27.
begründen, sind die Gewährung unentgeldlichen Schulunterrichts in den offentlichen Armenschulen,
oder die Bezahlung von Schulgeld aus der Ortsarmencasse für die Kinder unvermogender Aeltern,
oder endlich Unterstützungen irgend einer Art, welche Jemandem für sich oder seine Angehörigen von
Privatwohlthärigkeitsvereinen oder Anstalten gewährt werden, nicht zu rechnen.
8. Wenn das Bürgerrecht, welches Jemand in einer Stadt vor dem 31sten December 1834
erlangt hatte, nach § 27 des Heimathsgesetzes, die Heimathsangehörigkeit begründen soll, so ist in