Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Gemäßheit der früher vermöge Mandats vom 11ten April 1772, des Generalis vom Asten Juli 
1809 und des Oberamtspatents vom 22sten Juni 1809 bestandenen Grundsätze erforderlich, daß 
das betreffende Individuum nächst dem Besitze des Bürgerrechts sich auch an dem fraglichen Orte 
zwei volle Jahre ununterbrochen wesentlich aufgehalten habe, ohne Unterschied jedoch, ob diese zwei— 
jährige Frist erst mit Erlangung des Bürgerrechts begonnen habe, oder das letztere während dieser 
zwei Jahre erworben worden sei. 
In Gemähheit dieser Erläuterung sind im § 8 des Heimathsgesetzes und dessen letztem Satze die 
Worte: „ins Künftige“ und „nicht mehr sofort, sondern“" nicht weiter zu berücksichtigen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel vor- 
drucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 12ten October 1840. 
Friedrich August. 
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. 
  
. 68) Bekanntmachung 
über die Behandlung des Güter= und Effectentransports auf den Eisenbahnen 
in Bezug auf das Zollwesen; 
vom 26sten Juni 1852. 
  
Neem das unter den Zollvereinsstaaten über die Behandlung des Güter= und Effecten- 
transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen provisorisch vereinbarte allge- 
meine Regulativ, zugleich mit Hinweisung auf das wegen der Sachsisch-Böhmischen Staats- 
eisenbahn ergangene provisorische Specialregulativ vom 26sten März 1851 und vorbehält- 
lich fernerweiter besonderer Regulativsbestimmungen für jene oder eine andere Eisenbahn, un- 
term heutigen Tage erlassen worden ist, so wird der nachfolgende Auszug aus demselben hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26sten Juni 1852. 
Finanz-Ministerium. 
In Abwesenheit des Ministers: 
von Weissenbach. 
Schäfer. 
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