Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(270) 
Auszug 
aus dem provisorischen allgemeinen Regulative über die Behandlung des Güter- 
und Effectentransports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen. 
Abfertigungs- 1. Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Güter 
stellen. fann nur bei Grenzzollämtern oder bei Hauptämtern im Innern mit Niederlage erfolgen, 
und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem nämlichen Wagen, bezieh- 
ungsweise der nämlichen Wagenabtheilung, in welchem sie über die Grenze eingegangen sind 
und ohne daß unterwegs der Verschluß abgenommen oder irgend eine Veränderung mit der 
Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelangen. Die zu die- 
sen Abfertigungen befugten Aemter werden von der Zolldirectiobehörde bekannt gemacht. 
Abfertigungs- 2. Die in den &# 111 und 112 der Zollordnung festgesetzten Geschäftsftunden wer- 
stunden. den für die genannten Aemter dahin erweitert, daß die Abfertigung der Passagiereffecten, so- 
wie der ankommenden und unter Wagenverschluß sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich 
nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Festtagen, bewirkt werden 
muß. 
Besondere Vor- 3. Sämmtliche Frachtgüter und Passagiereffecten, welche auf der Eisenbahn eingehen 
glehiiften uben sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen verladen werden. Bei Ueberschreitung der 
Eingang on- Landesgrenze dürfen sich in den Personenwagen nur solche und zwar nicht zollpflichtige Klei- 
Auslande. nigkeiten befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen. Auf 
Verladung der den Locomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, 
ier. welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem 
Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben. 
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn beförderten Reise- 
wagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere dahin Statt, daß die Reisewagen 
mit dem darauf befindlichen Gepäcke eingehen dürfen. 
Güter und Effecten, welche sich außerdem anderswo als in den Güterwagen vorfinden, 
werden als Gegenstand einer verübten Zolldefraude angesehen. 
Abfertigung bei 4. Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes angekommen ist, 
dem Erenzal= wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen 
Abschließung Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zollbeamten und der Eisenbahnangestellten, 
des dazu be= abgeschlossen, und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Auf- 
simmten Rau= sicht der Zollbehörde gestellt. 
" Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach Beendig- 
ung der zollamtlichen Verrichtungen stattfinden. 
sn 5. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegenstände, welche 
ten. sie bei sich führen, zu declariren, werden die Effecten derselben revidirt und, nach bewirkter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.