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Auszug
aus dem provisorischen allgemeinen Regulative über die Behandlung des Güter-
und Effectentransports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen.
Abfertigungs- 1. Die zollamtliche Abfertigung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Güter
stellen. fann nur bei Grenzzollämtern oder bei Hauptämtern im Innern mit Niederlage erfolgen,
und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese Güter in dem nämlichen Wagen, bezieh-
ungsweise der nämlichen Wagenabtheilung, in welchem sie über die Grenze eingegangen sind
und ohne daß unterwegs der Verschluß abgenommen oder irgend eine Veränderung mit der
Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelangen. Die zu die-
sen Abfertigungen befugten Aemter werden von der Zolldirectiobehörde bekannt gemacht.
Abfertigungs- 2. Die in den 111 und 112 der Zollordnung festgesetzten Geschäftsftunden wer-
stunden. den für die genannten Aemter dahin erweitert, daß die Abfertigung der Passagiereffecten, so-
wie der ankommenden und unter Wagenverschluß sofort weiter gehenden Frachtgüter gleich
nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Festtagen, bewirkt werden
muß.
Besondere Vor- 3. Sämmtliche Frachtgüter und Passagiereffecten, welche auf der Eisenbahn eingehen
glehiiften uben sollen, müssen schon im Auslande in Güterwagen verladen werden. Bei Ueberschreitung der
Eingang on- Landesgrenze dürfen sich in den Personenwagen nur solche und zwar nicht zollpflichtige Klei-
Auslande. nigkeiten befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt bei sich führen. Auf
Verladung der den Locomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein,
ier. welche die Angestellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem
Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben.
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn beförderten Reise-
wagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere dahin Statt, daß die Reisewagen
mit dem darauf befindlichen Gepäcke eingehen dürfen.
Güter und Effecten, welche sich außerdem anderswo als in den Güterwagen vorfinden,
werden als Gegenstand einer verübten Zolldefraude angesehen.
Abfertigung bei 4. Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenzzollamtes angekommen ist,
dem Erenzal= wird der Theil des Bahnhofes, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen
Abschließung Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zollbeamten und der Eisenbahnangestellten,
des dazu be= abgeschlossen, und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Auf-
simmten Rau= sicht der Zollbehörde gestellt.
" Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach Beendig-
ung der zollamtlichen Verrichtungen stattfinden.
sn 5. Nachdem die Reisenden aufgefordert worden, die zollpflichtigen Gegenstände, welche
ten. sie bei sich führen, zu declariren, werden die Effecten derselben revidirt und, nach bewirkter