Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Waaren, auf 
welchen ein 
Zollanspruch 
haftet. 
Strafen. 
Vorbehalt von 
Abänderungen. 
( 272 ) 
10. Wenn Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet, mit Begleitscheinen oder anderen, 
dieselben vertretenden Bezettelungen von einem Orte, in welchem sich eine Abfertigungsstelle 
befindet, nach einem anderen an der Eisenbahn belegenen Orte, in welchem ein Hauptamt mit 
Niederlage seinen Sitz hat, mittelst der Eisenbahn versendet werden sollen, so können sie unter 
amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter Verschluß der Wagen, sowie der 
Schlüssel und Abfertigungspapiere in der Art nach dem Bestimmungsorte abgefertigt werden, 
daß der Wagenverschluß die Stelle des Colloverschlusses vertritt. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
11. Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes kommen auch bei dem Transporte auf 
den Eisenbahnen in Anwendung. 
Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden 
Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs durch Ordnungsstrafen geahndet. 
Jede Eisenbahnverwaltung hat, in Gemäßheit des Zollstrafgesetzes, für ihre Angestellten 
und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in 
welche diese Personen wegen Verletzung der bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnver- 
waltungen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschriften der Zollgesetze und dieses 
Regulativs verurtheilt worden sind. 
12. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulativs denjenigen Abänder- 
ungen zu unterwerfen, welche die Erfahrung über den Verkehr auf den Eisenbahnen als im 
Interesse der Zollsicherheit oder der Verkehrserleichterung nothwendig oder zweckmäßig erge- 
ben möchte. 
  
  
  
69) Verordnung, 
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 in Beziehung 
auf die Erweiterung des zu Dresden befindlichen Bahnhofs der Leipzig-Dresdner 
Eisenbahn betreffend; 
vom Sten Juli 1852. 
Nochtem in Folge der Verbindung der Sächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn mit der 
Leipzig-Dresdner Eisenbahn eine Erweiterung des zu Dresden befindlichen Bahnhofs der 
Letzteren nothwendig und der von dem Directorium der Leipzig-Dresdner Eisenbahnrcompag- 
nie im Einverständnisse mit dem Finanzministerium deshalb festgestellte Detailplan von dem 
Ministerium des Innern auf erfolgte Vorlegung genehmigt worden ist, so wird unter Bezug- 
nahme auf das Gesetz, die Abtretung von Grundeigenthum für innenbenannte Eisenbahnan- 
lagen betreffend, vom 2ten Juni jetzigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1852, Seite 143) mit Genehmigung des während der Abwesenheit Sr. Königl. Majestät 
mit Allerhöchstem Auftrage versehenen Gesammtministeriums hierdurch Folgendes verordnet:
	        
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