Waaren, auf
welchen ein
Zollanspruch
haftet.
Strafen.
Vorbehalt von
Abänderungen.
( 272 )
10. Wenn Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet, mit Begleitscheinen oder anderen,
dieselben vertretenden Bezettelungen von einem Orte, in welchem sich eine Abfertigungsstelle
befindet, nach einem anderen an der Eisenbahn belegenen Orte, in welchem ein Hauptamt mit
Niederlage seinen Sitz hat, mittelst der Eisenbahn versendet werden sollen, so können sie unter
amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter Verschluß der Wagen, sowie der
Schlüssel und Abfertigungspapiere in der Art nach dem Bestimmungsorte abgefertigt werden,
daß der Wagenverschluß die Stelle des Colloverschlusses vertritt.
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.
11. Die Bestimmungen des Zollstrafgesetzes kommen auch bei dem Transporte auf
den Eisenbahnen in Anwendung.
Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine höhere Strafe verwirkt ist, werden
Uebertretungen der Vorschriften dieses Regulativs durch Ordnungsstrafen geahndet.
Jede Eisenbahnverwaltung hat, in Gemäßheit des Zollstrafgesetzes, für ihre Angestellten
und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in
welche diese Personen wegen Verletzung der bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnver-
waltungen übertragenen Verrichtungen zu beobachtenden Vorschriften der Zollgesetze und dieses
Regulativs verurtheilt worden sind.
12. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulativs denjenigen Abänder-
ungen zu unterwerfen, welche die Erfahrung über den Verkehr auf den Eisenbahnen als im
Interesse der Zollsicherheit oder der Verkehrserleichterung nothwendig oder zweckmäßig erge-
ben möchte.
69) Verordnung,
den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 2ten Juni 1852 in Beziehung
auf die Erweiterung des zu Dresden befindlichen Bahnhofs der Leipzig-Dresdner
Eisenbahn betreffend;
vom Sten Juli 1852.
Nochtem in Folge der Verbindung der Sächsisch-Böhmischen Staatseisenbahn mit der
Leipzig-Dresdner Eisenbahn eine Erweiterung des zu Dresden befindlichen Bahnhofs der
Letzteren nothwendig und der von dem Directorium der Leipzig-Dresdner Eisenbahnrcompag-
nie im Einverständnisse mit dem Finanzministerium deshalb festgestellte Detailplan von dem
Ministerium des Innern auf erfolgte Vorlegung genehmigt worden ist, so wird unter Bezug-
nahme auf das Gesetz, die Abtretung von Grundeigenthum für innenbenannte Eisenbahnan-
lagen betreffend, vom 2ten Juni jetzigen Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1852, Seite 143) mit Genehmigung des während der Abwesenheit Sr. Königl. Majestät
mit Allerhöchstem Auftrage versehenen Gesammtministeriums hierdurch Folgendes verordnet: