Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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»81. Das Gesetz vom 2ten Juni 1852 tritt für die oben bezeichnete Erweiterung des 
Leipzig-Dresdner Bahnhofs zu Dresden mit Publication gegenwärtiger Verordnung in Wirk- 
amkeit. 
Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von Leipzig nach 
Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erfor- 
derlichen Grundeigenthums vom 3ten Juli 1835 und, insoweit Bestimmungen desselben durch 
das Gesetz vom gten September 1843, die Einführung des neuen Grundsteuersystems be- 
treffend, das Gesetz vom 6ten November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das 
Hypothekenwesen betreffend, und das Gesetz vom 30sten November 1843, die Theilbarkeit 
des Grundeigenthums betreffend, Abänderungen erlitten haben, die einschlagenden Vorschrif- 
ten dieser spätern Gesetze leiden daher auch auf die Abtretung des zu der fraglichen Bahn- 
hofserweiterung erforderlichen Grundeigenthums Anwendung. 
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobachtenden 
Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der Taratoren 
ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom Zten Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1835, Seite 374), 
sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 1 Aten März 
1836 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1836, Seite 72) und vom 5öten März 
1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1844, Seite 122) enthalten sind. 
6§ 3. Das zur Erweiterung der beabsichtigten Bahnhofsanlage erforderliche Terrain liegt 
innerhalb der Flur 
der Stadt Dresden 
und werden andere Fluren dadurch nicht berührt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am Sten Juli 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
& 70) Verordnung, 
die weitere Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851 
betreffend; 
vom 29sten Juni 1852. 
De Ministerium des Innern hat auf Grund der in § 11 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 26sten Juni 1851, die Ressortverhältnisse in Eisenbahn-, sowie in Berg= und Hütten-
	        
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