Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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angelegenheiten betreffend, enthaltenen Ermächtigung zur weiteren Ausführung der in §#8 ver- 
bunden mit § 9 unter II derselben Verordnung ertheilten Vorschrift beschlossen, die Ertheil- 
ung der nach § 306 des mittelst Verordnung vom 22sKten Mai 1851 publicirten Gesetzes 
über den Regalbergbau zur Anlage der in § 296 und 297 ebendaselbst näher bezeichneten 
Gewerbsetablissements erforderlichen Erlaubniß den Kreisdirectionen, einer jeden innerhalb ihres 
Bezirks, zu übertragen. Hierdurch erledigen sich insoweit die seither wegen der Concessionir- 
ung von Eisenhütten und von den zur Verarbeitung des Eisens bestimmten Werken geltenden, 
in der Verordnung vom 6ten August 1844 eingeschärften Bestimmungen in allen denjeni- 
gen Landestheilen, in welchen das den Regalbergbau betreffende Gesetz vom 2 2sten Mai vori- 
gen Jahres in Wirksamkeit getreten ist. Dagegen bewendet es hinsichtlich der Receßherrschaf- 
ten der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg und der Oberlausitz bis zu dem unter II 
der Verordnung vom 22 sten Mai 185 1 gedachten Zeitpunkte bei dem bezüglich der Conces- 
sionsertheilung zu Anlagen der gedachten Art bisher eingehaltenen Verfahren. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 29sten Juni 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
— — 
Letzte Absendung: am 21sten Juli 1852.
	        
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