( 274 )
angelegenheiten betreffend, enthaltenen Ermächtigung zur weiteren Ausführung der in §#8 ver-
bunden mit § 9 unter II derselben Verordnung ertheilten Vorschrift beschlossen, die Ertheil-
ung der nach § 306 des mittelst Verordnung vom 22sKten Mai 1851 publicirten Gesetzes
über den Regalbergbau zur Anlage der in § 296 und 297 ebendaselbst näher bezeichneten
Gewerbsetablissements erforderlichen Erlaubniß den Kreisdirectionen, einer jeden innerhalb ihres
Bezirks, zu übertragen. Hierdurch erledigen sich insoweit die seither wegen der Concessionir-
ung von Eisenhütten und von den zur Verarbeitung des Eisens bestimmten Werken geltenden,
in der Verordnung vom 6ten August 1844 eingeschärften Bestimmungen in allen denjeni-
gen Landestheilen, in welchen das den Regalbergbau betreffende Gesetz vom 2 2sten Mai vori-
gen Jahres in Wirksamkeit getreten ist. Dagegen bewendet es hinsichtlich der Receßherrschaf-
ten der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg und der Oberlausitz bis zu dem unter II
der Verordnung vom 22 sten Mai 185 1 gedachten Zeitpunkte bei dem bezüglich der Conces-
sionsertheilung zu Anlagen der gedachten Art bisher eingehaltenen Verfahren.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 29sten Juni 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
— —
Letzte Absendung: am 21sten Juli 1852.