Gelsch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
18s Stück vom Jahre 1852.
71) Verordnung, 1
die Herabsetzung des Stadtbriefporto in Dresden und Leipzig betreffend;
vom 10ten Juli 1852.
Mi Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung hat das Finanzministerium be-
schlossen, das Stadtbriefporto in den Städten Dresden und Leipzig für einen gewöhn-
lichen in der Stadt oder Vorstadt verbleibenden Brief von dem bisherigen Betrage von
6 Pfennigen auf den Betrag von
Fünf Pfennigen
vom usten August laufenden Jahres an herabzusetzen. Von demselben Zeitpunkte ab wird
daher die dießfallsige Bestimmung in § 38 alinea 5 der durch Verordnung vom 13ten Juni
1850 publicirten „Posttarordnung für das Königreich Sachsen und das Herzogthum Sachsen-
Altenburg“ (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre Seite 1641) hiermit auf-
gehoben.
Die Postbehörden zu Dresden und Leipzig, sowie Alle, die es sonst angeht, haben sich
hiernach gebührend zu achten.
Dresden, den 10ten Juli 1852.
Finanz-Ministerium.
Behr. Opelt.
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*# 72) Verordnung,
die Bestimmung der Einnehmergebühren für die Erhebung der außerordentlichen
Gewerbe= und Personalsteuern auf das Jahr 1852 betreffend;
vom 23sten Juli 1852.
D. §4 der Verordnung vom 27 sten Mai d. J. Seite 91 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vorbehaltene Bestimmung der Einnehmergebühren für die Erhebung, Ablieferung und
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