Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

  
Gelsch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
18s Stück vom Jahre 1852. 
    
71) Verordnung, 1 
die Herabsetzung des Stadtbriefporto in Dresden und Leipzig betreffend; 
vom 10ten Juli 1852. 
Mi Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung hat das Finanzministerium be- 
schlossen, das Stadtbriefporto in den Städten Dresden und Leipzig für einen gewöhn- 
lichen in der Stadt oder Vorstadt verbleibenden Brief von dem bisherigen Betrage von 
6 Pfennigen auf den Betrag von 
Fünf Pfennigen 
vom usten August laufenden Jahres an herabzusetzen. Von demselben Zeitpunkte ab wird 
daher die dießfallsige Bestimmung in § 38 alinea 5 der durch Verordnung vom 13ten Juni 
1850 publicirten „Posttarordnung für das Königreich Sachsen und das Herzogthum Sachsen- 
Altenburg“ (Gesetz= und Verordnungsblatt von demselben Jahre Seite 1641) hiermit auf- 
gehoben. 
Die Postbehörden zu Dresden und Leipzig, sowie Alle, die es sonst angeht, haben sich 
hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, den 10ten Juli 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. Opelt. 
4 
  
*# 72) Verordnung, 
die Bestimmung der Einnehmergebühren für die Erhebung der außerordentlichen 
Gewerbe= und Personalsteuern auf das Jahr 1852 betreffend; 
vom 23sten Juli 1852. 
D. §4 der Verordnung vom 27 sten Mai d. J. Seite 91 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vorbehaltene Bestimmung der Einnehmergebühren für die Erhebung, Ablieferung und 
1852. 45
	        
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