Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Erpeditionstage bei der Rathserpedition hiervon Anzeige zu erstatten, im Unterlassungsfalle 
aber sich selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen. 
Verkümmerung 15. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
der Einlage= und Quittungsbücher, sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch 
büch ., ., - - 
ucher mag dadurch die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage- und 
Ouittungsbücher keineswegs ausgeschlossen werden. 
Wiedereinses- 16. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und 
ung in den vori- 
gen Stand fin= gegen Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
det nicht Statt. Stand nicht Statt. 
2c. 2c. 
  
  
Letzte Absendung: am 26sten August 1852.
	        
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