Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
2Ostes Stück vom Jahre 1852.
& 77) Verordnung,
den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate
betreffend;
vom 26sten August 1852.
Uhter Beziehung auf die den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte und Mehl betreffende
Verordnung vom Aten März dieses Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt von demselben
Jahre, Seite 27) wird hierdurch, mit Allerhöchster Genehmigung, bekannt gemacht, daß, in
Folge einer weitern Vereinbarung unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten, die angeordnete Ein—
stellung der Erhebung des Eingangszolls für Getreide, Hülsenfrüchte und Mehl bis zum letzten
August dieses Jahres auch auf andere Mühlenfabrikate, namentlich: geschrotete und geschälte
Körner, Graupe, Gries und Grütze, ingleichen gestampfte und geschälte Hirse, ausgedehnt
worden, und die Vergünstigung in dieser Ausdehnung die Zeit vom 5ten März (diesen Tag
mit eingeschlossen), bis mit dem letzten September dieses Jahres umfassen soll.
Würde daher innerhalb des gedachten Zeitraums von den oben benannten Consumtions-
artikeln Eingangszoll entrichtet worden sein, so wird, auf dießfallsigen Antrag und Nachweis
bei der competenten Zoll= und Steuerbehörde, die Zurückerstattung des erlegten Betrags ver-
fügt werden.
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden und alle Betheiligte zu achten.
Dresden, am 26sten August 1852.
Finanz-Ministerium.
Behr. Schäfer.
Letzte Absendung: am 2ten September 1852.
1852. 48