Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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die zuständige Militärbehörde — jedoch nur nach Maaßgabe der Gesetze des eigenen Landes — 
befugt, den Angeschuldigten zur Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung an das bürger— 
liche Gericht abzuliefern. 
87. 
Diese Vorschriften gelten nur in Friedenszeiten, und so lange nicht die Aufstellung des 
Bundesheeres, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde beschlossen wird. Im letzteren Falle 
hat es bei den Vorschriften der Bundeskriegsverfassung das Bewenden. 
Auf Grund der Verfassungsurkunde § 89 haben Wir die Publication des vorstehenden 
Bundesbeschlusses hiermit verfügt, und zu dessen Urkund gegenwärtige Verordnung eigenhändig 
unterschrieben und mit dem Königlichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, am 4ten September 1852. 
Friedrich August. 
66 Bernhard Rabenhorst. 
  
Letzte Absendung: am 1 Sten September 1852.
	        
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